(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.
(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.
0 Kommentare zu § 21 K-BStG