§ 21 K-BStG Bewilligung zur Verwendung

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.

(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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