§ 28 K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 28

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz - ausgenommen § 7 Abs 2 - obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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