(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Feuerbestattung und als Variante letzterer die Naturbestattung zulässig.
(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf pietätvolle und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.
(3) Als Feuerbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Einäscherung einer Leiche.
(4) Als Naturbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Verstreuen von Leichenasche innerhalb einer Bestattungsanlage auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen sowie das Einbringen von Leichenasche in einer Urne in das Erdreich naturbelassener Flächen.
(5) Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht bestimmbar, steht den Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 das Recht zu, die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen. Dieses Recht kommt den Angehörigen in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz bestimmten Reihenfolge zu, wobei den in der Reihenfolge später genannten Angehörigen dieses Recht nur dann zukommt, wenn die vorher Genannten nicht geschäftsfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.
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