(1) Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 unterliegen der Aufsicht der Gemeinde. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist in regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b sowie Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (§ 19 Abs. 7), sind mindestens jedes fünfte Jahr und Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), sind mindestens jedes zehnte Jahr zu überprüfen.
(1a) Der Überprüfung ist – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), – der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen. Die Gemeinde hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer geplanten Überprüfung, an der der Amtsarzt als ärztlicher Sachverständiger mitwirken soll, rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor der geplanten Überprüfung, zu informieren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Gemeinde dem Rechtsträger die Beseitigung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel derart, daß sie die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung ausgeschlossen hätten, ist in dem Bescheid auszusprechen, daß die Bestattungsanlage bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden darf.
(3) Sind die Mängel derart, daß sie nicht beseitigt werden können, hat die Gemeinde die Auflassung der Bestattungsanlage bis zu einem angemessen festzusetzenden Zeitpunkt anzuordnen. Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß durch bis zur Durchführung der Auflassung erfolgende Beisetzungen sanitäre Interessen nicht verletzt werden.
(4) Der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate, der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 7 bis 9 bleiben hiervon unberührt.
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