(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat zur Gewährleistung der Übersicht über die einzelnen Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen (Bestattungsbuch), aus dem die Identität der Bestatteten hervorgeht. In Verbindung mit dem Verzeichnis über die Bestattungsstätten ist ein Übersichtsplan über deren Lage zu führen. Das Verzeichnis und der Übersichtsplan dürfen auch automationsunterstützt geführt werden.
(2) In das Verzeichnis dürfen zur effizienten Verwaltung der einzelnen Bestattungsstätten auch die Namen der Nutzungsberechtigten der jeweiligen Bestattungsstätten und deren Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden. Soweit hierzu personenbezogene Daten verarbeitet werden, die in den Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen fallen, dürfen diese nur so lange aufbewahrt werden, als sie zur Erfüllung der mit der Führung des Verzeichnisses und Übersichtsplanes verbundenen Aufgaben erforderlich sind, und nur für die in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Zwecke verwendet werden.
(3) Das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die einzelnen Bestattungsstätten sind durch den Rechtsträger der Bestattungsanlage in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 hat der Rechtsträger einer Bestattungsanlage, auf welcher die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen Flächen verstreut werden darf, ein Verzeichnis der so bestatteten Verstorbenen (Bestattungsbuch) zu führen. Der Übersichtsplan hat diese Fläche zu enthalten. Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat das Verzeichnis und den Übersichtsplan in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Bei Auflassung der Bestattungsanlage sind das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die Bestattungsstätten vom Rechtsträger oder von dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) zur Verwahrung zu übergeben.
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