§ 5 K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 5

Behandlungsbericht

 

Der Totenbeschauer hat von dem Arzt, der den Verstorbenen vor dem Tode zuletzt behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der neben den Angaben über die Person des Verstorbenen Angaben über Erkrankungen und andere für die Feststellung der Todesursache zweckdienliche Angaben zu enthalten hat. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschauscheines zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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