1. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 HSG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
- 1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
- 2.Ziffer 2den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
- 3.Ziffer 3den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
- 4.Ziffer 4den Privathochschulen und den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 undden Privathochschulen und den Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, und
- 5.Ziffer 5des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,.
- (2)Absatz 2Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, verwendet werden:
- 1.Ziffer einsFür die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 5 die Bezeichnung „Universität“,Für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, die Bezeichnung „Universität“,
- 2.Ziffer 2für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
- 3.Ziffer 3für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ undfür die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
- 4.Ziffer 4für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privathochschule“ und „Privatuniversität“.für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Bezeichnung „Privathochschule“ und „Privatuniversität“.
- (3)Absatz 3Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins und die außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins,
- (4)Absatz 4Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
- (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (5a)Absatz 5 aSoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- (6)Absatz 6Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.
§ 2 HSG
(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
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1. | an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG), |
2. | an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind, |
3. | an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHG, |
4. | an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen. |
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
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1. | an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG, |
2. | an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind, |
3. | an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind, |
4. | an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG. |
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
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1. | die Universitätsvertretungen, |
2. | die Pädagogischen Hochschulvertretungen, |
3. | die Fachhochschulvertretungen und |
4. | die Privatuniversitätsvertretungen. |
2. Hauptstück - Arten der Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt - Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3 HSG
- (1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
- (2)Absatz 2An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.An den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
- (2a)Absatz 2 aKörperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 18 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Absatz 2, sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 70, Absatz 18, solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
- (2b)Absatz 2 bDie Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 24, Absatz 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
- (3)Absatz 3An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.An den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.
- (4)Absatz 4Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Absatz eins und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, berechtigt.
§ 4 HSG
(1) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen.
(1a) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.
(2) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(3) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 5 HSG
(1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen.
(2) Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume, nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Abs. 1 zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(3) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, an den von den in Abs. 2 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 HSG
- (1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
- (2)Absatz 2Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten im Sinne der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Die Auszüge dieser Verzeichnisse sind, sobald neue Auszüge zur Verfügung gestellt worden sind, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Bundesvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen.Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten im Sinne der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Die Auszüge dieser Verzeichnisse sind, sobald neue Auszüge zur Verfügung gestellt worden sind, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Bundesvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen.
- (3)Absatz 3Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 1 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Absatz eins und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
§ 7 HSG
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 38 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
§ 8 HSG
- (1)Absatz einsDie Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
- 1.Ziffer einsdie Bundesvertretung der Studierenden,
- 2.Ziffer 2die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
- (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
- (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zulässig.
2. Abschnitt - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9 HSG
(1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
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1. | 55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht; |
2. | die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates; |
3. | die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht. |
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
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1. | Einladung zu Sitzungen, |
2. | Erstellung der Tagesordnung, |
3. | Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind, |
4. | Redezeitregelungen, |
5. | Abstimmungsgrundsätze, |
6. | fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht, |
7. | Organisation der Verwaltung, |
8. | Einrichtung von Referaten, |
9. | Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren, |
10. | allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung, |
11. | Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und |
12. | Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist. |
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
(4) Die Satzung ist auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
§ 10 HSG
(1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Pädagogischen Hochschulvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).
(3) Die Vorsitzenden der Fachhochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Fachhochschulvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschulvertretungen).
(4) Die Vorsitzenden der Privatuniversitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Privatuniversitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Privatuniversitätsvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen).
(5) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 4 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(6) Die Vorsitzendenkonferenzen sind berechtigt, eigene Geschäftsordnungen mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen. Wird keine Geschäftsordnung beschlossen, so sind die Bestimmungen der Satzung der Bundesvertretung sinngemäß anzuwenden.
§ 11 HSG
(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
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1. | Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird; |
2. | Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge; |
3. | Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; |
4. | Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; |
5. | Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; |
5a. | Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3; |
6. | Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen; |
7. | Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören; |
8. | Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist; |
9. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; |
10. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden; |
11. | Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern. |
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
§ 12 HSG
(1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.
(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(2a) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.
(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
§ 13 HSG
- (1)Absatz einsDie Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
- (2)Absatz 2Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
- (3)Absatz 3Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den zuständigen Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den zuständigen Organen gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
- (4)Absatz 4Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz 2, (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
- (5)Absatz 5Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen einen Auszug dieses Verzeichnisses der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nachdem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten und Löschung verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen einen Auszug dieses Verzeichnisses der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nachdem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten und Löschung verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.
- (6)Absatz 6Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Absatz 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.
- (7)Absatz 7Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß § 91 UG beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß Paragraph 91, UG beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
- (8)Absatz 8Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 UG das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zuDie oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß Paragraph 21, Absatz 15, UG das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
- 1.Ziffer einsGenehmigung des Entwicklungsplans,
- 2.Ziffer 2Genehmigung des Organisationsplans,
- 3.Ziffer 3Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
- 4.Ziffer 4Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung,
angehört zu werden.
§ 14 HSG
(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
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1. | der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und |
2. | eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung |
zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Universitäten:
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1. | für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten, |
2. | nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und |
3. | der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. |
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den übrigen Bildungseinrichtungen:
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1. | nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und |
2. | der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. |
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Vergabe von Beiträgen beantragen. Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie die Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. die Leiterinnen und Leiter der Privathochschulen und Privatuniversitäten bzw. die Vertreterinnen und Vertreter der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind anzuhören. Dabei sind insbesondere Übergangsregelungen für neu zu errichtende Körperschaften öffentlichen Rechts und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, und Mindestbeiträge zum Verwaltungsaufwand festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist.
§ 15 HSG
- (1)Absatz einsDie Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
- 1.Ziffer einsdie Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
- 2.Ziffer 2die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
- 3.Ziffer 3die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
- 4.Ziffer 4die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten,
- 5.Ziffer 5die Studienvertretungen und
- 6.Ziffer 6die Wahlkommissionen.
- (2)Absatz 2Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.Die Hochschulvertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der Organe gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Organe gemäß Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
- (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht zulässig.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht zulässig.
§ 16 HSG
(1) Der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
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1. | bei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare; |
2. | die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates; |
3. | die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 15 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht. |
(2) Die Hochschulvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
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1. | alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, |
2. | Einladung zu Sitzungen, |
3. | Erstellung der Tagesordnung, |
4. | Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind, |
5. | Redezeitregelungen, |
6. | Abstimmungsgrundsätze, |
7. | fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht, |
8. | Organisation der Verwaltung, |
9. | Einrichtung von Referaten, |
10. | Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren, |
11. | allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung, |
12. | bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und |
13. | allfällige Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z B Jahrgangsvertretungswahlen). |
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
(4) Die Satzung ist auf der Website der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Hat eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine eigene Website, ist die Satzung auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
§ 17 HSG
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
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1. | Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen; |
2. | Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht; |
3. | Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung; |
4. | Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; |
4a. | Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3; |
5. | Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen; |
6. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; |
7. | Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden; |
8. | Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen; |
9. | Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und |
10. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden; |
11. | Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern. |
§ 18 HSG
(1) Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:
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1. | Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich; |
2. | Verfügung über das zugewiesene Budget; |
3. | Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen; |
4. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. |
(2) Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:
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1. | bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter; |
2. | die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht. |
§ 19 HSG
(1) Für jedes Studium von ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Studienvertretung einzurichten. Für jedes Studium von außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2 können durch Beschluss der Hochschulvertretung Studienvertretungen eingerichtet werden.
(2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass mehrere Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.
(3) Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die jeweilige Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben für das zuständige Organ wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Beschlüsse gemäß Abs. 2 treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.
§ 20 HSG
Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
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1. | Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich; |
2. | Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen; |
3. | Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget; |
4. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; |
5. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden. |
3. Hauptstück - Organisation der Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 21 HSG
(1) Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
§ 22 HSG
- (1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.
- (2)Absatz 2Die Bundesvertretung hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
§ 23 HSG
- (1)Absatz einsDie Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.
- (1a)Absatz eins aStudierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
- (2)Absatz 2Insbesondere obliegt ihnen die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden der betreffenden Bildungseinrichtung gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
- (3)Absatz 3Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß § 3 Abs. 3 die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich.Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich.
- (4)Absatz 4Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Abs. 3 unter Anwendung der Bestimmungen des § 42 abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Absatz 3, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.
- (5)Absatz 5Die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Leistungen darzulegen hat.
- (6)Absatz 6§ 36 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. § 36 Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. § 36 Abs. 9 ist nicht anzuwenden.Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. Paragraph 36, Absatz 9, ist nicht anzuwenden.
2. Abschnitt - Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24 HSG
- (1)Absatz einsDie Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
- (2)Absatz 2Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
- (3)Absatz 3Die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.Die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den Organen gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
- (4)Absatz 4Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschulvertretung in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 23 Abs. 2 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschulvertretung in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 23, Absatz 2, (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
- (5)Absatz 5Die jeweilige Hochschulvertretung hat ihren wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nachdem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.Die jeweilige Hochschulvertretung hat ihren wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nachdem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.
- (6)Absatz 6Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Absatz 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
§ 25 HSG
(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
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1. | der jeweiligen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und |
2. | eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung |
zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder die zuständige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der jeweiligen Hochschulvertretung mit Ausnahme der Hochschulvertretungen an Universitäten, für welche § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt:
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1. | nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und |
2. | den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. |
§ 26 HSG
- (1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:
- 1.Ziffer einsdie Hochschulvertretung und
- 2.Ziffer 2die Studienvertretungen.
- (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres.
- (3)Absatz 3Der Hochschulvertretung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen gehören an:
- 1.Ziffer einssieben Mandatarinnen und Mandatare;
- 2.Ziffer 2die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates, sofern Referate eingerichtet sind;
- 3.Ziffer 3die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
- (4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an § 16 Abs. 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß § 16 Abs. 4 zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an Paragraph 16, Absatz 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
3. Abschnitt - Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
§ 27 HSG
§ 27.Paragraph 27, Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
- 1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
- 2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 3.Ziffer 3Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
- 4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
- 5.Ziffer 5Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
- 6.Ziffer 6Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
- 7.Ziffer 7Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
§ 28 HSG
(1) Für jedes ordentliche Studium ist eine Studienvertretung einzurichten.
(2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden.
(3) Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die jeweilige Hochschulvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.
§ 29 HSG
Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
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1. | Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich; |
2. | Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen; |
3. | Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten; |
4. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; |
5. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden. |
§ 30 HSG
- (1)Absatz einsStudierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:
- 1.Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,
- 2.Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
- 3.Ziffer 3die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
- 4.Ziffer 4die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
- 5.Ziffer 5die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und
- 6.Ziffer 6Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 3 und 4.
- (2)Absatz 2Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 60 Abs. 1c UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 50 Abs. 5 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 60, Absatz eins c, UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.
- (3)Absatz 3Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.
- (4)Absatz 4Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.
- (5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.
§ 31 HSG
(1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Abs. 1a gewährt werden. Bei der Gewährung von Funktionsgebühren ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig. Diese Beschlüsse sind binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gesamtzahl und der Gesamtbetrag der beschlossenen Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze eines Wirtschaftsjahres sind gemeinsam mit den jeweiligen Vergleichswerten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(1a) Funktionsgebühren können, sollte darauf nicht verzichtet werden, unter Beachtung der Kriterien des Abs. 1b, bis zu den in der Tabelle angeführten Maximalbeträgen beschlossen werden:
EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2 | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende | |
bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 | |
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge |
Die Beträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. |
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(1b) Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere: die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:
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1. | für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten um je acht ECTS-Anrechnungspunkte, |
2. | für die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte, |
3. | für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte, |
4. | für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS-Anrechnungspunkte. |
(3a) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ersetzen die ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Abs. 3 nur um die Hälfte des vorgesehenen Ausmaßes.
(4) Frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen sind Module oder Lehrveranstaltungen, die frei aus dem Angebot der Bildungseinrichtungen gewählt werden können. Davon nicht erfasst sind Module oder Lehrveranstaltungen, die verpflichtend aus einem vorgegebenen Angebot im Curriculum zu wählen sind. Das an der jeweiligen Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Abs. 3 und 3a festzustellen.
(5) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. Die freie Wahl der Prüferinnen und Prüfer ist ab dem zweiten Prüfungsantritt zulässig. Diese Berechtigungen erstrecken sich auch auf die beiden darauffolgenden Semester nach dem Semester der Beendigung der Funktion als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter.
(6) Soweit für eine Lehrveranstaltung an einer Bildungseinrichtung eine Anwesenheitsverpflichtung vorgesehen ist, kann diese von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, um höchstens 30 vH für Tätigkeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unterschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die vollständige Anwesenheit zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.
(7) Auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Sprecherin oder den Sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Heimvertretung gemäß § 7 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
§ 32 HSG
(1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organe der Bildungseinrichtung sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen, erfolgt, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses über einen Gesamtvorschlag dieses Organs. Bei Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG hat die Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter aus den Nominierungen der jeweiligen Studienvertretungen auszuwählen.
(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung, wobei eine Person jedenfalls durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu nominieren ist. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.
(3) Voraussetzung für eine Entsendung in universitäre Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person ordentliches Mitglied der entsendenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist. Ist die entsendete Person kein ordentliches Mitglied mehr, endet die Entsendung automatisch, wobei Entsendungen nach Abschluss eines Studiums erst dann enden, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.
(4) Die Funktionsperiode von in Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen, entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter entspricht der Funktionsperiode gemäß § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass entsandte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter so lange ihre Funktion auszuüben haben, bis eine neue Entsendung erfolgt.
§ 33 HSG
- (1)Absatz einsDie Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen, die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen, die Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.
- (2)Absatz 2Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist:
- 1.Ziffer einsWählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang vorgeschlagen wurden.
- 2.Ziffer 2Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
- (3)Absatz 3Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.
- (4)Absatz 4Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- (5)Absatz 5Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuwahl, der von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare unterschrieben sein muss, ist der Name der Kandidatin oder des Kandidaten für jede neu zu besetzende Funktion (Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter), die oder der gewählt werden soll, bekanntzugeben. In diesem Fall stehen nur die so namhaft gemachten Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
- (5a)Absatz 5 aEin Rücktritt einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden zu erklären oder im Rahmen einer Sitzung zu Protokoll zu geben. Ein Rücktritt einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission zu erklären oder im Rahmen einer Sitzung zu Protokoll zu geben.
- (6)Absatz 6Von der Wahl, der Abwahl oder dem Rücktritt der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung oder einer Hochschulvertretung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister und die oder der jeweils zuständige Vorsitzende der Wahlkommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Hauptstück - Willensbildung der Mitglieder
1. Abschnitt - Wahlen in die Organe
§ 34 HSG
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
(2) Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
(3) Die Vorsitzenden von anderen Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz.
(4) Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der jeweiligen Vertretung mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz.
§ 35 HSG
(1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Hochschulvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der oder des Vorsitzenden.
(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluss ist für die Vertretung der bevollmächtigten Stellvertreterin oder des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.
(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters wird die oder der Vorsitzende durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.
(5) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauernd verhindert, so hat das an Studienjahren älteste Mitglied, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied des jeweiligen Organs die Funktion der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden zu übernehmen. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen. Der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Auszahlung der Gehälter, die Durchführung der Verteilung der Studierendenbeiträge, die Durchführung der erforderlichen Ausgaben für die Erhaltung der Infrastruktur sowie die Einsetzung einer vorläufigen Wirtschaftsreferentin oder eines vorläufigen Wirtschaftsreferenten für die Dauer ihrer oder seiner Geschäftsführung.
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
§ 36 HSG
- (1)Absatz einsDie Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen durch die jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:
- 1.Ziffer einsein Referat für Bildungspolitik,
- 2.Ziffer 2ein Referat für Sozialpolitik und
- 3.Ziffer 3ein Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).
- (3)Absatz 3Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. Dieser oder diesem können von der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall handelt die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent im Auftrag und unter Verantwortung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten. Im Verhinderungsfall der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten übernimmt ihre oder seine Aufgaben die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent. Die Referentinnen und Referenten müssen mit Ausnahme des Abs. 4 ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. Dieser oder diesem können von der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall handelt die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent im Auftrag und unter Verantwortung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten. Im Verhinderungsfall der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten übernimmt ihre oder seine Aufgaben die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent. Die Referentinnen und Referenten müssen mit Ausnahme des Absatz 4, ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
- (4)Absatz 4Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.
- (5)Absatz 5Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind darüber hinaus an die Weisungen der oder des Vorsitzenden gebunden, haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Geschäftsordnungen zu beachten und sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.
- (6)Absatz 6Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferent werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Wahl vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ. Bei der Wahl der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten und der allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferenten ist darauf zu achten, dass angemessene Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorliegen oder zeitnah erworben werden müssen, welche im Protokoll jener Sitzung, in welcher die Wahl erfolgt, zu dokumentieren sind. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Die Satzung kann vorsehen, dass bis zur Wahl entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden können.
- (7)Absatz 7Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
- (8)Absatz 8Vorsitzende der Bundesvertretung und von Hochschulvertretungen oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden.
- (9)Absatz 9Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß Paragraph 37, fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß Paragraph 37, nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.
§ 37 HSG
(1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können.
(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater ist hinsichtlich der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ist hinsichtlich der Erstellung des Prüfungsberichtes und des Bestätigungsvermerkes gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, § 28a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Wirtschaftsbetriebe beantragen, wobei diese Verordnung insbesondere Gliederungsschemata zu enthalten hat.
§ 38 HSG
- (1)Absatz einsDie finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsStudierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,),
- 2.Ziffer 2Erträge aus Vermögen,
- 3.Ziffer 3Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen errichtet werden,
- 4.Ziffer 4Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
- 5.Ziffer 5Erträge aus Veranstaltungen,
- 6.Ziffer 6Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
- (2)Absatz 2Die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 18,00 Euro.
- (3)Absatz 3Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.
- (4)Absatz 4Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges pro Semester in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. Juli und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges pro Semester in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. Juli und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
- (5)Absatz 5Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hochschulvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
- (6)Absatz 6Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.
§ 39 HSG
- (1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
- (1a)Absatz eins aDie Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, zu berechnen.
- (2)Absatz 2Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Universitäten, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Universitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Universitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Universitäten, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
- (3)Absatz 3Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
- (4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
- (5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
- (6)Absatz 6Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl vonHochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
- 1.Ziffer einsbis zu 500 einen Grundbetrag in der Höhe von 8 000 Euro,
- 2.Ziffer 2bis zu 1 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro,
- 3.Ziffer 3bis zu 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 24 000 Euro und
- 4.Ziffer 4über 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 28 000 Euro.
- (7)Absatz 7Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.
- (8)Absatz 8Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß § 17 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Der in § 17 Z 2 festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß § 28 anzuwenden.Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen. Der in Paragraph 17, Ziffer 2, festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß Paragraph 28, anzuwenden.
§ 40 HSG
- (1)Absatz einsBis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag (Budget) unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, dass er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt.
- (2)Absatz 2Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form bis spätestens 30. Juni jeden Jahres und jede Änderung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
- (3)Absatz 3Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss sind ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss sind ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:
- 1.Ziffer einsDie Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß.
- 2.Ziffer 2Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge. Die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen.DVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen.
- 3.Ziffer 3Eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in § 31 definierten Kriterien entspricht.Eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in Paragraph 31, definierten Kriterien entspricht.
Die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Steuerberaterin oder den Steuerberater oder die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.Die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Steuerberaterin oder den Steuerberater oder die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß Paragraph 37, ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden. - (4)Absatz 4Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches zu präzisieren.
- (6)Absatz 6Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.
§ 41 HSG
- (1)Absatz einsDer Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.
- (2)Absatz 2Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.
- (3)Absatz 3Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln.
- (4)Absatz 4Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin und jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.
- (5)Absatz 5Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 400 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.
- (6)Absatz 6Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
- (7)Absatz 7Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufzeichnungen zu präzisieren sind.
§ 42 HSG
(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten. Vor Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Ausgaben von über 800 Euro verbunden sind, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Es können auch niedrigere Beträge festgelegt werden.
(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 6 000 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Hochschulvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 12 000 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Hochschulvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 9 000 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 18 000 Euro.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 800 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.
(6) Die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln. Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen sind der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bei Feststellung grober Mängel ist die Bundesministerin oder der Bundesminister zu informieren.
(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse, Änderungen und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind anzuhören. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 43 HSG
- (1)Absatz einsDie Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.
- (2)Absatz 2Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.
- (3)Absatz 3Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, anzuwenden.
- (4)Absatz 4Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
- (5)Absatz 5Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.Ziffer einsFamilienname,
- 2.Ziffer 2Vorname,
- 3.Ziffer 3bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
- 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
- 5.Ziffer 5Geburtsdatum,
- 6.Ziffer 6Anschrift am Studienort und am Heimatort,
- 7.Ziffer 7die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
- 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
- 9.Ziffer 9E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
- 10.Ziffer 10bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
- (6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I. Nr. 20/2021, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.Die Daten gemäß Absatz 5, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2021,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
- (7)Absatz 7Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.
§ 44 HSG
- (1)Absatz einsWahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verbunden.
- (2)Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.
- (3)Absatz 3Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- (4)Absatz 4Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
- 1.Ziffer einsIm Falle der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben.
- 2.Ziffer 2Eine postalische Versendung hat mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausschließlich an die Empfängerin oder an den Empfänger selbst zu erfolgen. Ausgenommen vom Erfordernis der postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ sind jene persönlich oder elektronisch durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (ID-Austria) gestellten Anträge, bei denen ausdrücklich darauf verzichtet worden ist.
- (5)Absatz 5Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.
- (6)Absatz 6Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:
- 1.Ziffer einsDie Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss insbesondere mit folgenden Angaben versehen sein oder diese beinhalten:
- a.Litera aName und Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
- b.Litera bMatrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,
- c.Litera cAnzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe und
- d.Litera dAdresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist.
- 2.Ziffer 2Die Stimmzettel samt den Wahlkuverts.
- 3.Ziffer 3Das Beiblatt mit der eidesstattlichen Erklärung.
- (7)Absatz 7Die Ausstellung der Wahlkarte ist im elektronischen Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler zu vermerken.
§ 45 HSG
- (1)Absatz einsWurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen,ausgenommen das personalisierte Begleitschreiben, zulässig. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.
- (2)Absatz 2Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu legen. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte oder dem Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.
- (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- 2.Ziffer 2das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
- 3.Ziffer 3die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
- 4.Ziffer 4das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
- 5.Ziffer 5die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- 6.Ziffer 6die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
- 7.Ziffer 7das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Anm. 1) Anmerkung 1) eingelangt ist.
- (4)Absatz 4Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wahlkarten bis zur Auszählung sicher zu verwahren und die auf oder in der Wahlkarte befindlichen Daten im Wahladministrationssystem zu erfassen.
- (5)Absatz 5Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.
- (6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Briefwahl sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die eidesstattliche Erklärung gemäß Abs. 2 auf einem zur Verfügung gestellten Formular durch Einlage in die Wahlkarte abgegeben werden kann oder dass für die Rückübermittlung der Wahlkarte ein Überkuvert zu verwenden ist.Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Briefwahl sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 2, auf einem zur Verfügung gestellten Formular durch Einlage in die Wahlkarte abgegeben werden kann oder dass für die Rückübermittlung der Wahlkarte ein Überkuvert zu verwenden ist.
§ 46 HSG
Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung dieser Wahlen ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein elektronisches Wahladministrationssystem zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wahladministrationssystems sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen zu tragen.
§ 47 HSG
(1) Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.
(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.
(2a) Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Abs. 1 und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt. Die Anzahl der Wahlberechtigten von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(3) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 15 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(4) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.
(5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen. Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 48 HSG
Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.
2. Abschnitt - Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
§ 49 HSG
- (1)Absatz einsGruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß Paragraph 50, zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.
- (2)Absatz 2Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.
- (3)Absatz 3Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs, sofern sie zur unmittelbar darauffolgenden Wahl für dasselbe Organ nicht erneut antritt.
- (3a)Absatz 3 aEine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag für die folgende Wahl dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet und die Erfordernisse der Unterstützungserklärungen gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 erfüllt. Die Einreichung unter einer anderen Bezeichnung ist nur mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mandatarinnen oder Mandatare und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters des betreffenden Wahlvorschlages möglich.Eine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag für die folgende Wahl dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet und die Erfordernisse der Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 27, Absatz 8, HSWO 2014 erfüllt. Die Einreichung unter einer anderen Bezeichnung ist nur mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mandatarinnen oder Mandatare und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters des betreffenden Wahlvorschlages möglich.
- (4)Absatz 4Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.
§ 50 HSG
- (1)Absatz einsBei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.
- (2)Absatz 2Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
- 1.Ziffer einsje einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
- 2.Ziffer 2einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft).
- (3)Absatz 3Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
- 1.Ziffer einsje einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
- 2.Ziffer 2einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung).
- (4)Absatz 4Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ist für die Durchführung der Wahlen eine Unterwahlkommission der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzurichten, welche sich wie folgt zusammensetzt:
- 1.Ziffer einsje einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter
- 2.Ziffer 2einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.
- (5)Absatz 5Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestimmen, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.
- (6)Absatz 6Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gesetzeskonform zusammengesetzt. Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission aus.
- (7)Absatz 7Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
- (8)Absatz 8Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und an Bildungseinrichtungen, an welchen die Hochschulvertretung gemäß § 52 Abs. 3 von der Bundesvertretung mitverwaltet wird, setzt sich abweichend von Abs. 3 die Wahlkommission und abweichend von Abs. 4 die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: AusBei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und an Bildungseinrichtungen, an welchen die Hochschulvertretung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, von der Bundesvertretung mitverwaltet wird, setzt sich abweichend von Absatz 3, die Wahlkommission und abweichend von Absatz 4, die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus
- 1.Ziffer einsje einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und
- 2.Ziffer 2einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.
5. Hauptstück - Aufsicht und Kontrolle
§ 51 HSG
- (1)Absatz einsDie Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen obliegt die:
- 1.Ziffer einsFeststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
- 2.Ziffer 2Prüfung der Wahlvorschläge,
- 3.Ziffer 3Leitung der Wahlhandlung,
- 4.Ziffer 4Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
- 5.Ziffer 5Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
- 6.Ziffer 6Feststellung des Wahlergebnisses,
- 7.Ziffer 7Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)- 9.Ziffer 9Verlautbarung des Wahlergebnisses und
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)- 11.Ziffer 11Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden.Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62,, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
- (2)Absatz 2Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:
- 1.Ziffer einsPrüfung der Wahlvorschläge,
- 2.Ziffer 2Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,
- 3.Ziffer 3Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
- 4.Ziffer 4Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57 undEntscheidungen über Einsprüche gemäß Paragraph 57, und
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)- 6.Ziffer 6Verlautbarung des Wahlergebnisses.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,) - (2a)Absatz 2 aAufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen sind:
- 1.Ziffer einsVerständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
- 2.Ziffer 2Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 3, HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
- (4)Absatz 4Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
- (5)Absatz 5Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
- (6)Absatz 6Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.
§ 52 HSG
(1) Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d‘Hondtschen Verfahren wie folgt vorzugehen:
| | | | | | | | | | |
1. | Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate zu vergeben sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. |
2. | Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. |
3. | Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los. |
(2) Bei den Wahlen der Studienvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und Kandidaten wählen, als Mandate für die jeweilige Studienvertretung zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.
(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Hochschulvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat die Bundesvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben für die Bundesvertretung wahrnimmt, ist zulässig.
(4) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
§ 53 HSG
(1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.
(2) Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, jene Anzahl von Personen bei den Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen nachzunominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen. Diese Personen sind am Ende des Wahlvorschlages anzureihen.
(3) Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach einem neu durchzuführenden Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen.
§ 54 HSG
(1) Die Mandate für die Studienvertretungen werden an die Kandidatinnen und Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.
(2) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen.
6. Hauptstück - Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55 HSG
(1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert.
(2) Ein Mandat für die jeweilige Hochschulvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
(3) Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß § 15 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
(4) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig. Mandate erlöschen nach Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.
§ 56 HSG
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.
(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.
§ 57 HSG
(1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission einzubringen.
(3) Die Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung.
§ 58 HSG
- (1)Absatz einsIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Die Monate Februar, Juli, August und September sowie die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.
- (1a)Absatz eins aIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß Paragraph 57, die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
- (3)Absatz 3Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zugelassen wird.
- (4)Absatz 4Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
- (5)Absatz 5Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.
§ 59 HSG
- (1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.
- (2)Absatz 2Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare können ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern.Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (Paragraph 53, Absatz eins,) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare können ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern.
- (3)Absatz 3Ist die bekanntgegebene ständige Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine ständige Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. In der konstituierenden Sitzung ist nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß § 53 Abs. 1 zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.Ist die bekanntgegebene ständige Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine ständige Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. In der konstituierenden Sitzung ist nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
§ 60 HSG
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen (Präsenz- und Briefwahlen) durch Verordnung (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung) zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen, die Zusammensetzung der Unterkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts, insbesondere auch Bestimmungen über die Durchführung der Briefwahl, die Funktionen des Wahladministrationssystems sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. der Leiterinnen und Leiter der Privathochschulen und Privatuniversitäten bzw. der Vertreterinnen und Vertreter des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.
§ 61 HSG
(1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder einer Studienvertretung eingebracht werden. Der Antrag muss in den Aufgabenbereich des Organs bzw. der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung fallen.
(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten Sitzung des betreffenden Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung zurückzustellen.
(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner. Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung mündlich zu vertreten.
§ 62 HSG
(1) Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass Urabstimmungen abzuhalten sind.
(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für die jeweiligen Organe bzw. die betreffenden Hochschulvertretungen bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung erreicht.
(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.
(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen bzw. Geschäftsordnungen zu regeln.
(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet.
§ 63 HSG
- (1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung unaufgefordert vorzulegen. Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse mit wirtschaftlichem Bezug sind überdies binnen vier Wochen nach Beschlussfassung unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Absatz 3, fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
- (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder der Referentinnen und Referenten aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
- 1.Ziffer einsvon einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder
- 2.Ziffer 2unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
- 3.Ziffer 3im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
- 4.Ziffer 4der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Im Bescheid ist den Organen bzw. einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. - (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.
- (5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent sind im Fall des Abs. 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent sind im Fall des Absatz 4, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
- (6)Absatz 6Ein gemäß Abs. 4 festgestelltes rechtswidriges Handeln ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Ein gemäß Absatz 4, festgestelltes rechtswidriges Handeln ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
- (7)Absatz 7Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 40 Abs. 2 oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Abs. 3). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.Kommt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung schuldhaft ihrer bzw. seiner gesetzlichen Informationspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder 3 gegenüber der Kontrollkommission trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Kontrollkommission nicht nach, so kann diese oder dieser auf Antrag der Kontrollkommission durch aufsichtsbehördlichen Bescheid ihrer oder seiner Funktion enthoben werden. Diese Personen können ihrer Funktion auch enthoben werden, wenn sie oder er schuldhaft der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers nicht unverzüglich entsprechen (Absatz 3,). In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.
- (8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung in Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
- (9)Absatz 9Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für bis zu drei Monate untersagen, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Bescheid zu begründen ist. Die mehrmalige Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig.
- (10)Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei § 58 sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei Paragraph 58, sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 64 HSG
- (1)Absatz einsZur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
- (3)Absatz 3Die Kontrollkommission setzt sich zusammen aus:
- 1.Ziffer einsfünf von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 9 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)- 3.Ziffer 3zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,
- 4.Ziffer 4drei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
- 5.Ziffer 5je einer oder einem von den einzelnen Vorsitzendenkonferenzen der Hochschulvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.
- (4)Absatz 4Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren oder dessen amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Referentinnen und Referenten sowie die amtierenden Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, mit Ausnahme der Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode der Kontrollkommission unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.
- (5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
- (6Absatz 6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.
- (7)Absatz 7Die Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat grundsätzlich die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Bildungseinrichtung einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.
- (8)Absatz 8Den vom Bund entsandten Vertreterinnen oder Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.
§ 65 HSG
(1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:
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1. | laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und wirtschaftlichen Lage sowie der Einhaltung der Haushaltsvorschriften, |
2. | Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung, |
3. | Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, |
4. | Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7. |
(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.
(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Hochschulvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission und der allenfalls eingerichteten Senate bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Einrichtung von Senaten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung vorgesehen werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
§ 66 HSG
Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
§ 67 HSG
- (1)Absatz einsJedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben.Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben.
- (2)Absatz 2Eine Aufsichtsbeschwerde ist jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatarinnen und Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiterinnen und Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.
- (3)Absatz 3Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.
- (4)Absatz 4Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,).
§ 68 HSG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. Oktober 2014 zulässig.
(3) § 1 Abs. 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4 bis 6 und § 43 Abs. 4 bis 7 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) Der Eintrag zu § 33 im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 3 Abs. 2 bis 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z 10 und 11, § 13, Abs. 1, 2, 4 und 5, § 14 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 und 4, § 17 Z 10 und 11, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Z 6 und 7, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 4 und 5, § 31 Abs. 1 bis 1b, § 32 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 5a und 6, § 36 Abs. 3, 5, 6 und 8, § 37 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, 1a, 5 und 7, § 40 Abs. 2, 3 und 4, § 42 Abs. 1 und 7, § 43 Abs. 6, § 50 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, § 51 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 53 Abs. 2 und 3, § 60 Abs. 2, § 63 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 65 Abs. 4, § 70 Abs. 13 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
§ 69 HSG
(1) Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. Nr. 309/1998, tritt mit Ausnahme der § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 und § 58a mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
(2) § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3) Die Hochschülerschaftswahlordnung 2005, BGBl. II Nr. 91/2005, tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
(4) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(5) § 1 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 2 Z 5, § 65 Abs. 7, § 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 und § 58a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft (Anm.: gemeint ist vermutlich mit Ablauf des 30. Juni 2021).
§ 70 HSG
- (1)Absatz einsDie Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013, endet mit 30. Juni 2015.Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, endet mit 30. Juni 2015.
- (2)Absatz 2Bis zum Ende der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 haben die Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen die Bestimmungen des HSG 1998 anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Bis zum Ende der Funktionsperiode gemäß Absatz eins, haben die Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen die Bestimmungen des HSG 1998 anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Geschäftsordnungen und Satzungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des HSG 1998 beschlossen wurden, sind unter Maßgabe der in diesem Bundesgesetz geregelten Bestimmungen bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen bzw. zu ergänzen.
- (4)Absatz 4Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 eingerichteten Wahlkommissionen üben ihre Funktion als Wahlkommissionen weiterhin aus.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den Paragraphen 34 bis 48 HSG 1998 eingerichteten Wahlkommissionen üben ihre Funktion als Wahlkommissionen weiterhin aus.
- (5)Absatz 5Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen gemäß § 50 an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat bis längstens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen gemäß Paragraph 50, an den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 hat bis längstens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.
- (6)Absatz 6Die Fachhochschul-Studienvertretung gemäß § 5 Abs. 1 FHStG und die Pädagogische Hochschulvertretung gemäß § 20a HSG 1998 haben in allen Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erstmals für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 konstituiert werden, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Die Bundesvertretung hat in die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 Vertreterinnen und Vertreter gemäß der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Z 1 zu entsenden. Die auf Grund dieser Bestimmung entsandten Vertreterinnen und Vertreter scheiden spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus ihrer Funktion aus.Die Fachhochschul-Studienvertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FHStG und die Pädagogische Hochschulvertretung gemäß Paragraph 20 a, HSG 1998 haben in allen Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erstmals für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 konstituiert werden, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Die Bundesvertretung hat in die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Vertreterinnen und Vertreter gemäß der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, zu entsenden. Die auf Grund dieser Bestimmung entsandten Vertreterinnen und Vertreter scheiden spätestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus ihrer Funktion aus.
- (7)Absatz 7Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 eingerichtete Kontrollkommission übt ihre Funktion als Kontrollkommission weiterhin aus und ist unverzüglich um die gemäß § 64 Abs. 3 zusätzlich vorgesehenen Mitglieder zu erweitern.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den Paragraphen 52 und 53 HSG 1998 eingerichtete Kontrollkommission übt ihre Funktion als Kontrollkommission weiterhin aus und ist unverzüglich um die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zusätzlich vorgesehenen Mitglieder zu erweitern.
- (8)Absatz 8Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998 gilt bis zur Genehmigung einer neuen Geschäftsordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 53 Abs. 1 Z 4 bis 7 HSG 1998 gelten bis zur Erlassung der jeweils entsprechenden Verordnungen gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß Paragraph 53, Absatz 6, HSG 1998 gilt bis zur Genehmigung einer neuen Geschäftsordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 HSG 1998 gelten bis zur Erlassung der jeweils entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5 und 6, Paragraph 41, Absatz 7 und Paragraph 42, Absatz 7, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
- (9)Absatz 9§§ 33 Abs. 8 und 53 Abs. 1 Z 8 HSG 1998 sind bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 42 Abs. 7 weiterhin anzuwenden.Paragraphen 33, Absatz 8 und 53 Absatz eins, Ziffer 8, HSG 1998 sind bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 7, weiterhin anzuwenden.
- (10)Absatz 10Die gemäß § 3 Abs. 2 eingerichteten Körperschaften haben ihre Organe unverzüglich nach Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 zu konstituieren. Sie haben ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2015 aufzunehmen.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichteten Körperschaften haben ihre Organe unverzüglich nach Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 zu konstituieren. Sie haben ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2015 aufzunehmen.
- (11)Absatz 11Bis spätestens 31. Oktober 2015 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent an den gemäß § 3 Abs. 2 eingerichteten Körperschaften, abweichend von § 40 Abs. 1, einen Jahresvoranschlag für die Zeit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen.Bis spätestens 31. Oktober 2015 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent an den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichteten Körperschaften, abweichend von Paragraph 40, Absatz eins,, einen Jahresvoranschlag für die Zeit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen.
- (12)Absatz 12Die Funktionsperiode der gemäß § 20a HSG 1998 gewählten Studiengangsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen endet mit 30. Juni 2015.Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 20 a, HSG 1998 gewählten Studiengangsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen endet mit 30. Juni 2015.
- (13)Absatz 13Die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen gemäß § 43 Abs. 5 Z 4 einer oder eines Studierenden ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF gemäß § 43 Abs. 5 Z 11 vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF gemäß § 43 Abs. 5 Z 11 für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen.Die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 4, einer oder eines Studierenden ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 11, vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 11, für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen.
- (14)Absatz 14Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl. II Nr. 372/2014, in der Fassung des BGBl. II Nr. 75/2017, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Ebenso erlischt die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2017,, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Ebenso erlischt die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, mit Ablauf des 30. Juni 2022, sofern nicht bis 31. März 2022 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.
- (15)Absatz 15Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 3 und die Einhaltung des § 38 Abs. 4 bis Ende 2022 zu evaluieren.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 3 und die Einhaltung des Paragraph 38, Absatz 4 bis Ende 2022 zu evaluieren.
- (16)Absatz 16Änderungen von Satzungen und anderen Regelungen (insbesondere Gebarungsordnungen), die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu veröffentlichen.Änderungen von Satzungen und anderen Regelungen (insbesondere Gebarungsordnungen), die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu veröffentlichen.
- (17)Absatz 17Bis Funktionsgebühren anhand der in der Satzung festgelegten Kriterien gemäß § 31 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 beschlossen werden, kann § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018 bis längstens 30. Juni 2022 weiterhin angewendet werden.Bis Funktionsgebühren anhand der in der Satzung festgelegten Kriterien gemäß Paragraph 31, Absatz eins bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021, beschlossen werden, kann Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, bis längstens 30. Juni 2022 weiterhin angewendet werden.
- (18)Absatz 18Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (HS KöRV), BGBl. II Nr. 401/2022, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2025, sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Jänner 2025 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (HS KöRV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2022,, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2025, sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Jänner 2025 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.
- (19)Absatz 19§ 39 Abs. 2 bis 6, § 40 Abs. 3 Z 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2023 sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 2 bis 6, Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 41, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2023, sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden.
§ 71 HSG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
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1. | hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, |
2. | hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, |
3. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. |
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023
- § 0 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021
- § 0 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen |
2. Hauptstück Vertretungseinrichtungen |
1. Abschnitt Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 4.Paragraph 4, | Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 5.Paragraph 5, | Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 6.Paragraph 6, | Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 7.Paragraph 7, | Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 8.Paragraph 8, | Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 9.Paragraph 9, | Bundesvertretung der Studierenden |
§ 10.Paragraph 10, | Vorsitzendenkonferenzen |
§ 11.Paragraph 11, | Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden |
2. Abschnitt Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 12.Paragraph 12, | Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 13.Paragraph 13, | Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 14.Paragraph 14, | Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 15.Paragraph 15, | Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 16.Paragraph 16, | Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 17.Paragraph 17, | Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 18.Paragraph 18, | Organe gemäß § 15 Abs. 2Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, |
§ 19.Paragraph 19, | Studienvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 20.Paragraph 20, | Aufgaben der Studienvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 21.Paragraph 21, | Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 22.Paragraph 22, | Tätigkeitsberichte |
3. Abschnitt Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 23.Paragraph 23, | Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 24.Paragraph 24, | Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 25.Paragraph 25, | Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 26.Paragraph 26, | Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 27.Paragraph 27, | Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 28.Paragraph 28, | Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 29.Paragraph 29, | Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
3. Hauptstück Organisation der Vertretungseinrichtungen |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter |
§ 30.Paragraph 30, | Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter |
§ 31.Paragraph 31, | Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter |
§ 32.Paragraph 32, | Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern |
2. Abschnitt Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
§ 33.Paragraph 33, | Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
§ 34.Paragraph 34, | Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
§ 35.Paragraph 35, | Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
3. Abschnitt Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten |
§ 36.Paragraph 36, | Organisation der Verwaltung |
§ 37.Paragraph 37, | Wirtschaftsbetriebe |
§ 38.Paragraph 38, | Finanzierung |
§ 39.Paragraph 39, | Verteilung der Studierendenbeiträge |
§ 40.Paragraph 40, | Budgetierung und Bilanzierung |
§ 41.Paragraph 41, | Haushaltsführung |
§ 42.Paragraph 42, | Rechtsgeschäfte |
4. Hauptstück Willensbildung der Mitglieder |
1. Abschnitt Wahlen in die Organe |
§ 43.Paragraph 43, | Durchführung der Wahlen in die Organe |
§ 44.Paragraph 44, | Ausstellung einer Wahlkarte |
§ 45.Paragraph 45, | Stimmabgabe mit einer Wahlkarte |
§ 46.Paragraph 46, | Wahladministrationssystem |
§ 47.Paragraph 47, | Wahlberechtigte |
§ 48.Paragraph 48, | Wahlausschließungsgründe |
§ 49.Paragraph 49, | Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte |
§ 50.Paragraph 50, | Zusammensetzung der Wahlkommissionen |
§ 51.Paragraph 51, | Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen |
§ 52.Paragraph 52, | Wahlverfahren |
§ 53.Paragraph 53, | Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen |
§ 54.Paragraph 54, | Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen |
§ 55.Paragraph 55, | Erlöschen von Mandaten |
§ 56.Paragraph 56, | Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung |
§ 57.Paragraph 57, | Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen |
§ 58.Paragraph 58, | Wahlwiederholung |
§ 59.Paragraph 59, | Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen |
§ 60.Paragraph 60, | Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung |
2. Abschnitt Direkte Mitbestimmung der Mitglieder |
§ 61.Paragraph 61, | Antragsrecht |
§ 62.Paragraph 62, | Urabstimmung |
5. Hauptstück Aufsicht und Kontrolle |
§ 63.Paragraph 63, | Aufsicht |
§ 64.Paragraph 64, | Kontrollkommission |
§ 65.Paragraph 65, | Aufgaben der Kontrollkommission |
§ 66.Paragraph 66, | Rechnungshofkontrolle |
6. Hauptstück Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 67.Paragraph 67, | Verfahrensbestimmungen |
§ 68.Paragraph 68, | Inkrafttreten |
§ 69.Paragraph 69, | Außerkrafttreten |
§ 70.Paragraph 70, | Übergangsbestimmungen |
§ 71.Paragraph 71, | Vollziehung |