§ 35 HSG

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Hochschulvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluss ist für die Vertretung der bevollmächtigten Stellvertreterin oder des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.

(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters wird die oder der Vorsitzende durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauernd verhindert, so hat das an Studienjahren älteste Mitglied, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied des jeweiligen Organs die Funktion der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden zu übernehmen. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen. Der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Auszahlung der Gehälter, die Durchführung der Verteilung der Studierendenbeiträge, die Durchführung der erforderlichen Ausgaben für die Erhaltung der Infrastruktur sowie die Einsetzung einer vorläufigen Wirtschaftsreferentin oder eines vorläufigen Wirtschaftsreferenten für die Dauer ihrer oder seiner Geschäftsführung.

(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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