§ 17 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:

1.

Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;

2.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;

3.

Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;

4.

Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

4a.

Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;

5.

Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

6.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

7.

Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;

8.

Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

9.

Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und

10.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;

11.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 HSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 HSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 HSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 HSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 HSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 HSG Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 8 HSG Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 9 HSG Bundesvertretung der Studierenden§ 10 HSG Vorsitzendenkonferenzen§ 11 HSG Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG§ 19 HSG Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG Tätigkeitsberichte§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 HSG
§ 18 HSG