(1) Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass Urabstimmungen abzuhalten sind.
(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für die jeweiligen Organe bzw. die betreffenden Hochschulvertretungen bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung erreicht.
(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.
(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen bzw. Geschäftsordnungen zu regeln.
(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet.
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