§ 51 HSG

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen obliegt die:
    1. 1.Ziffer einsFeststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Wahlvorschläge,
    3. 3.Ziffer 3Leitung der Wahlhandlung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
    5. 5.Ziffer 5Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
    6. 6.Ziffer 6Feststellung des Wahlergebnisses,
    7. 7.Ziffer 7Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
    1. 9.Ziffer 9Verlautbarung des Wahlergebnisses und
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
    1. 11.Ziffer 11Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden.Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62,, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung der Wahlvorschläge,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,
    3. 3.Ziffer 3Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
    4. 4.Ziffer 4Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57 undEntscheidungen über Einsprüche gemäß Paragraph 57, und
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
    1. 6.Ziffer 6Verlautbarung des Wahlergebnisses.
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
  3. (2a)Absatz 2 aAufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen sind:
    1. 1.Ziffer einsVerständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
    2. 2.Ziffer 2Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 3, HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
  6. (5)Absatz 5Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
  7. (6)Absatz 6Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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