§ 29 HSG Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

1.

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2.

Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

3.

Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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§ 19 HSG Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG Tätigkeitsberichte§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter§ 32 HSG Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern§ 33 HSG Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 34 HSG Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 35 HSG Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 36 HSG Organisation der Verwaltung§ 37 HSG Wirtschaftsbetriebe§ 38 HSG Finanzierung§ 39 HSG Verteilung der Studierendenbeiträge
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 HSG
§ 30 HSG