Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
1. | Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich; | |||||||||
2. | Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen; | |||||||||
3. | Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten; | |||||||||
4. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; | |||||||||
5. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden. |
0 Kommentare zu § 29 HSG