§ 15 HSG

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
    2. 2.Ziffer 2die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
    3. 3.Ziffer 3die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
    4. 4.Ziffer 4die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten,
    5. 5.Ziffer 5die Studienvertretungen und
    6. 6.Ziffer 6die Wahlkommissionen.
  2. (2)Absatz 2Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.Die Hochschulvertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der Organe gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Organe gemäß Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht zulässig.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht zulässig.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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