§ 16 HSG Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
    1. 1.Ziffer einsbei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
    2. 2.Ziffer 2die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
    3. 3.Ziffer 3die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 15 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.die Vorsitzenden der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Hochschulvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsalle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    2. 2.Ziffer 2Einladung zu Sitzungen,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung der Tagesordnung,
    4. 4.Ziffer 4Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
    5. 5.Ziffer 5Redezeitregelungen,
    6. 6.Ziffer 6Abstimmungsgrundsätze,
    7. 7.Ziffer 7fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
    8. 8.Ziffer 8Organisation der Verwaltung,
    9. 9.Ziffer 9Einrichtung von Referaten,
    10. 10.Ziffer 10Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
    11. 11.Ziffer 11allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
    12. 12.Ziffer 12bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen undbei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und
    13. 13.Ziffer 13allfällige Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z B Jahrgangsvertretungswahlen).
  3. (3)Absatz 3In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
  4. (4)Absatz 4Die Satzung ist auf der Website der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Hat eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine eigene Website, ist die Satzung auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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