Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen durch die jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:
1.Ziffer einsein Referat für Bildungspolitik,
2.Ziffer 2ein Referat für Sozialpolitik und
3.Ziffer 3ein Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).
(3)Absatz 3Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. Dieser oder diesem können von der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall handelt die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent im Auftrag und unter Verantwortung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten. Im Verhinderungsfall der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten übernimmt ihre oder seine Aufgaben die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent. Die Referentinnen und Referenten müssen mit Ausnahme des Abs. 4 ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. Dieser oder diesem können von der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall handelt die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent im Auftrag und unter Verantwortung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten. Im Verhinderungsfall der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten übernimmt ihre oder seine Aufgaben die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent. Die Referentinnen und Referenten müssen mit Ausnahme des Absatz 4, ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(4)Absatz 4Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.
(5)Absatz 5Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind darüber hinaus an die Weisungen der oder des Vorsitzenden gebunden, haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Geschäftsordnungen zu beachten und sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.
(6)Absatz 6Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferent werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Wahl vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ. Bei der Wahl der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten und der allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferenten ist darauf zu achten, dass angemessene Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorliegen oder zeitnah erworben werden müssen, welche im Protokoll jener Sitzung, in welcher die Wahl erfolgt, zu dokumentieren sind. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Die Satzung kann vorsehen, dass bis zur Wahl entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden können.
(7)Absatz 7Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(8)Absatz 8Vorsitzende der Bundesvertretung und von Hochschulvertretungen oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden.
(9)Absatz 9Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß Paragraph 37, fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß Paragraph 37, nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 HSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 HSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 HSG