§ 12 HSG Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.

(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.

(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.

(2a) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.

(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

In Kraft seit 16.11.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 2 HSG Begriffsbestimmungen§ 3 HSG Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen§ 4 HSG Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 5 HSG Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 6 HSG Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 7 HSG Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 8 HSG Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 9 HSG Bundesvertretung der Studierenden§ 10 HSG Vorsitzendenkonferenzen§ 11 HSG Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG§ 19 HSG Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG Tätigkeitsberichte
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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