§ 23 HSG (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist - JUSLINE Österreich
§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1)Absatz einsDie Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(1a)Absatz eins aStudierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
(2)Absatz 2Insbesondere obliegt ihnen die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden der betreffenden Bildungseinrichtung gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(3)Absatz 3Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß § 3 Abs. 3 die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich.Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich.
(4)Absatz 4Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Abs. 3 unter Anwendung der Bestimmungen des § 42 abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Absatz 3, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.
(5)Absatz 5Die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Leistungen darzulegen hat.
(6)Absatz 6§ 36 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. § 36 Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. § 36 Abs. 9 ist nicht anzuwenden.Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. Paragraph 36, Absatz 9, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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