§ 18 HSG

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:

1.

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2.

Verfügung über das zugewiesene Budget;

3.

Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

(2) Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:

1.

bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;

2.

die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 8 HSG Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 9 HSG Bundesvertretung der Studierenden§ 10 HSG Vorsitzendenkonferenzen§ 11 HSG Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG§ 19 HSG Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG Tätigkeitsberichte§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 HSG
§ 19 HSG