§ 2 HSG Begriffsbestimmungen

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
    1. 1.Ziffer einsan Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (Paragraph 63, UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 62, UG),
    2. 2.Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
    3. 3.Ziffer 3an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHG,an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz FHG,
    4. 4.Ziffer 4an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.

    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)

  2. (2)Absatz 2Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
    1. 1.Ziffer einsan Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 22, UG,
    2. 2.Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 39, HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
    3. 3.Ziffer 3an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,an Fachhochschulen Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
    4. 4.Ziffer 4an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG.an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, PrivHG.

    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)

  3. (3)Absatz 3Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
    1. 1.Ziffer einsdie Universitätsvertretungen,
    2. 2.Ziffer 2die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
    3. 3.Ziffer 3die Fachhochschulvertretungen und
    4. 4.Ziffer 4die Privatuniversitätsvertretungen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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