§ 7 HSG (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft - JUSLINE Österreich
§ 7 HSG Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 38 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (Paragraph 38, Absatz 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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