§ 22 HSG Tätigkeitsberichte

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesvertretung hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 12 HSG Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG§ 19 HSG Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG Tätigkeitsberichte§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter§ 32 HSG Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 HSG
§ 23 HSG