§ 11 HSG Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

1.

Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;

2.

Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;

3.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

4.

Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5.

Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5a.

Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;

6.

Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

7.

Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;

8.

Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

9.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

10.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;

11.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 HSG Geltungsbereich§ 2 HSG Begriffsbestimmungen§ 3 HSG Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen§ 4 HSG Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 5 HSG Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 6 HSG Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 7 HSG Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 8 HSG Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft§ 9 HSG Bundesvertretung der Studierenden§ 10 HSG Vorsitzendenkonferenzen§ 11 HSG Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG§ 19 HSG Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 12 HSG