§ 21 HSG (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften - JUSLINE Österreich
§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.Die Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2)Absatz 2Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3)Absatz 3Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4)Absatz 4Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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