Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, mit Ausnahme der Wahlkommissionen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, sind alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich bei der zuständigen Wahlkommission auszuüben. Die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auch durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte zulässig.
(2)Absatz 2Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind davon abweichend berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. In diesem Bundesgesetz festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, anzuwenden.Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, anzuwenden.
(4)Absatz 4Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(5)Absatz 5Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I. Nr. 20/2021, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.Die Daten gemäß Absatz 5, sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 15. Jänner jeden Jahres, in welchem eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2021,, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß Paragraph 47, Absatz 5, sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
(7)Absatz 7Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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