§ 9 HSG Bundesvertretung der Studierenden

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
    1. 1.Ziffer eins55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
    2. 2.Ziffer 2die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
    3. 3.Ziffer 3die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsEinladung zu Sitzungen,
    2. 2.Ziffer 2Erstellung der Tagesordnung,
    3. 3.Ziffer 3Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
    4. 4.Ziffer 4Redezeitregelungen,
    5. 5.Ziffer 5Abstimmungsgrundsätze,
    6. 6.Ziffer 6fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
    7. 7.Ziffer 7Organisation der Verwaltung,
    8. 8.Ziffer 8Einrichtung von Referaten,
    9. 9.Ziffer 9Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
    10. 10.Ziffer 10allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
    11. 11.Ziffer 11Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
    12. 12.Ziffer 12Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
  3. (3)Absatz 3In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
  4. (4)Absatz 4Die Satzung ist auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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