§ 26 HSG (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist - JUSLINE Österreich
§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:
1.Ziffer einsdie Hochschulvertretung und
2.Ziffer 2die Studienvertretungen.
(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres.
(3)Absatz 3Der Hochschulvertretung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen gehören an:
1.Ziffer einssieben Mandatarinnen und Mandatare;
2.Ziffer 2die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates, sofern Referate eingerichtet sind;
3.Ziffer 3die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an § 16 Abs. 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß § 16 Abs. 4 zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an Paragraph 16, Absatz 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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