§ 71 HSG Vollziehung

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 71.Paragraph 71,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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