§ 71 HSG Vollziehung

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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