Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
1. | Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich; | |||||||||
2. | Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen; | |||||||||
3. | Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget; | |||||||||
4. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; | |||||||||
5. | Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden. |
0 Kommentare zu § 20 HSG