Gesamte Rechtsvorschrift EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

EMRK
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Stand der Gesetzesgebung: 16.09.2021

-Artikel 1

Art. 1 EMRK Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte


Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt römisch eins dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.

ABSCHNITT I - Rechte und Freiheiten

Art. 2 EMRK Artikel 2 – Recht auf Leben


  1. (1)Absatz einsDas Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
    1. a)Litera aum die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
    2. b)Litera bum eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
    3. c)Litera cum im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Art. 3 EMRK Artikel 3 – Verbot der Folter


Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 4 EMRK Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit


  1. (1)Absatz einsNiemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. (3)Absatz 3Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
    1. a)Litera ajede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
    2. b)Litera bjede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
    3. c)Litera cjede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    4. d)Litera djede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Art. 5 EMRK Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit


  1. (1)Absatz einsJedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
    1. a)Litera awenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
    2. b)Litera bwenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
    3. c)Litera cwenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
    4. d)Litera dwenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
    5. e)Litera ewenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
    6. f)Litera fwenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
  2. (2)Absatz 2Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.Jede nach der Vorschrift des Absatz eins c, dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
  5. (5)Absatz 5Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 6 EMRK Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren


  1. (1)Absatz einsJedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
  2. (2)Absatz 2Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
  3. (3)Absatz 3Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
    1. a)Litera ain möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
    2. b)Litera büber ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
    3. c)Litera csich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
    4. d)Litera dFragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
    5. e)Litera edie unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Art. 7 EMRK Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz


  1. (1)Absatz einsNiemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Art. 8 EMRK Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens


  1. (1)Absatz einsJedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
  2. (2)Absatz 2Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 9 EMRK Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit


  1. (1)Absatz einsJedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Art. 10 EMRK Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung


  1. (1)Absatz einsJedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
  2. (2)Absatz 2Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Art. 11 EMRK Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit


  1. (1)Absatz einsAlle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Art. 12 EMRK Artikel 12 – Recht auf Eheschließung


Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Art. 13 EMRK Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde


Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Art. 14 EMRK Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung


Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Art. 15 EMRK Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall


  1. (1)Absatz einsIm Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.
  2. (2)Absatz 2Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4, Abs. 1, und 7.Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4, Absatz eins,, und 7.
  3. (3)Absatz 3Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muß den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.

Art. 16 EMRK Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern


Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.

Art. 17 EMRK Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte


Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.

Art. 18 EMRK Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen


Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.

ABSCHNITT II - EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Art. 19 EMRK Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs


Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Art. 20 EMRK Artikel 20 – Zahl der Richter


Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.

Art. 21 EMRK Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt


  1. (1)Absatz einsDie Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
  2. (2)Absatz 2Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
  4. (4)Absatz 4Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Art. 22 EMRK Artikel 22 – Wahl der Richter


  1. (1)Absatz einsDie Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,)

Art. 23 EMRK Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung


  1. (1)Absatz einsDie Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
  3. (3)Absatz 3Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 24 EMRK Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.

Art. 25 EMRK Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs


Das Plenum des Gerichtshofs

  1. a)Litera awählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  2. b)Litera bbildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
  3. c)Litera cwählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  4. d)Litera dbeschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
  5. e)Litera ewählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
  6. f)Litera fstellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

Art. 26 EMRK Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer


  1. (1)Absatz einsZur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.
  5. (5)Absatz 5Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.

Art. 27 EMRK Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters


  1. (1)Absatz einsEin Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung ist endgültig.
  3. (3)Absatz 3Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.

Art. 28 EMRK Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse


  1. (1)Absatz einsEin Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss
    1. a)Litera afür unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann, oder
    2. b)Litera bfür zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.
  3. (3)Absatz 3Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.

Art. 29 EMRK Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit


  1. (1)Absatz einsErgeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
  2. (2)Absatz 2Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,)

Art. 30 EMRK Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer


Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben.

Art. 31 EMRK Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer


Die Große Kammer

  1. a)Litera aentscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist,
  2. b)Litera bentscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und
  3. c)Litera cbehandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Art. 32 EMRK Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs


  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befaßt wird.
  2. (2)Absatz 2Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.

Art. 33 EMRK Artikel 33 – Staatenbeschwerden


Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

Art. 34 EMRK Artikel 34 – Individualbeschwerden


Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Art. 35 EMRK Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
    1. a)Litera aanonym ist oder
    2. b)Litera bim wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
    1. a)Litera awenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
    2. b)Litera bwenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde.
  4. (4)Absatz 4Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Art. 36 EMRK Artikel 36 – Beteiligung Dritter


  1. (1)Absatz einsIn allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
  3. (3)Absatz 3In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

Art. 37 EMRK Artikel 37 – Streichung von Beschwerden


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß
    1. a)Litera ader Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
    2. b)Litera bdie Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
    3. c)Litera ceine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
    Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Art. 38 EMRK Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache


Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 39 EMRK Artikel 39 – Gütliche Einigung


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.
  3. (3)Absatz 3Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
  4. (4)Absatz 4Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.

Art. 40 EMRK Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht


  1. (1)Absatz einsDie Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
  2. (2)Absatz 2Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.

Art. 41 EMRK Artikel 41 – Gerechte Entschädigung


Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Art. 42 EMRK Artikel 42 – Urteile der Kammern


Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.

Art. 43 EMRK Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer


  1. (1)Absatz einsInnerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
  2. (2)Absatz 2Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
  3. (3)Absatz 3Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Art. 44 EMRK Artikel 44 – Endgültige Urteile


  1. (1)Absatz einsDas Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
  2. (2)Absatz 2Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
    1. a)Litera awenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
    2. b)Litera bdrei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
    3. c)Litera cwenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
  3. (3)Absatz 3Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Art. 45 EMRK Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen


  1. (1)Absatz einsUrteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
  2. (2)Absatz 2Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Art. 46 EMRK Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile


  1. (1)Absatz einsDie Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
  2. (2)Absatz 2Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.
  3. (3)Absatz 3Wird die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
  5. (5)Absatz 5Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung.

Art. 47 EMRK Artikel 47 – Gutachten


  1. (1)Absatz einsDer Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
  2. (2)Absatz 2Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt römisch eins dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Art. 48 EMRK Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs


Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Art. 49 EMRK Artikel 49 – Begründung der Gutachten


  1. (1)Absatz einsDie Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
  2. (2)Absatz 2Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Art. 50 EMRK Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs


Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Art. 51 EMRK Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter


Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

ABSCHNITT III - Verschiedene Bestimmungen

Art. 52 EMRK Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs


Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

Art. 53 EMRK Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte


Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Art. 54 EMRK Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees


Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Europarats dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.

Art. 55 EMRK Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung


Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.

Art. 56 EMRK Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsJeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.
  3. (3)Absatz 3In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
  4. (4)Absatz 4Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt.

Art. 57 EMRK Artikel 57 – Vorbehalte


  1. (1)Absatz einsJeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Art. 58 EMRK Artikel 58 – Kündigung


  1. (1)Absatz einsEin Hoher Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben.
  2. (2)Absatz 2Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.
  3. (3)Absatz 3Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschließender Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.
  4. (4)Absatz 4Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 56 ausgedehnt worden ist.

Art. 59 EMRK Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation


  1. (1)Absatz einsDiese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
  2. (2)Absatz 2Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
  3. (3)Absatz 3Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.

GESCHEHEN zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.

Art. 60 EMRK (weggefallen)


Art. 60 EMRK (weggefallen) seit 01.11.1998 weggefallen.

Art. 61 EMRK (weggefallen)


Art. 61 EMRK (weggefallen) seit 01.11.1998 weggefallen.

Art. 62 EMRK (weggefallen)


Art. 62 EMRK (weggefallen) seit 01.11.1998 weggefallen.

Art. 63 EMRK (weggefallen)


Art. 63 EMRK (weggefallen) seit 01.11.1998 weggefallen.

Art. 64 EMRK (weggefallen)


Art. 64 EMRK (weggefallen) seit 01.11.1998 weggefallen.

Art. 65 EMRK (weggefallen)


Art. 65 EMRK (weggefallen) seit 01.11.1998 weggefallen.

Art. 66 EMRK (weggefallen)


Art. 66 EMRK (weggefallen) seit 01.11.1998 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 EMRK Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation


Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, mitteilt.

 

Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Fundstelle


Disziplinarstrafen

1.Ziffer eins Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.

2.Ziffer 2 Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.

3.Ziffer 3 Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.

Türkei: Erklärung:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.

Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Art. 15 Abs. 3 findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Artikel 15, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Artikel 15, Absatz 3, findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.

Ukraine: Vorbehalte:

1.Ziffer eins Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Art. 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.Die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins, der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Absatz 13, Kapitel römisch XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Artikel 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

2.Ziffer 2 Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den Abs. 50, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.Die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 3, der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den Absatz 50,, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.

3.Ziffer 3 Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Art. 6, Abs. 3 lit. d der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen (Art. 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Art. 43, 431 und 142 des genannten Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen zu stellen.Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Artikel 6,, Absatz 3, Litera d, der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen (Artikel 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Artikel 43,, 431 und 142 des genannten Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen zu stellen.

4.Ziffer 4 Die Bestimmungen des Art. 8 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Art. 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle betreffen, nicht entgegenstehen.Die Bestimmungen des Artikel 8, der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Absatz 13, Kapitel römisch XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Artikel 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle betreffen, nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

Ergänzungen zu den Vorbehalten:

Abs. 13 des Kapitels, das die Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine enthältAbsatz 13, des Kapitels, das die Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine enthält

13.Ziffer 13 Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in Geltung.

Art. 43, 431, 106, 142, 157, 177, 190, 263 und 303 der ukrainischen StrafprozessordnungArtikel 43,, 431, 106, 142, 157, 177, 190, 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung

Art. 43 Der Beschuldigte und seine RechteArtikel 43, Der Beschuldigte und seine Rechte

Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.

Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.

Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.

Art. 431. – Der VerdächtigeArtikel 431, – Der Verdächtige

Als Verdächtige gelten:

  1. 1.Ziffer einseine auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene Person,
  2. 2.Ziffer 2eine Person, gegen die bis zur Entscheidung darüber, ob sie in den Anklagestand versetzt werden soll, eine vorbeugende Maßnahme ergriffen wurde.

Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme festzuhalten.

Art. 106. Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein ErmittlungsorganArtikel 106, Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein Ermittlungsorgan

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. 1.Ziffer einswenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;
  2. 2.Ziffer 2wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,
  3. 3.Ziffer 3wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Art. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe bilden, zu übermitteln.Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Artikel 21, dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe bilden, zu übermitteln.

Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen.

Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.

Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der Verhaftung zu informieren.

Art. 142. Information des Beschuldigten über seine Rechte während der VoruntersuchungArtikel 142, Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung

Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat:

  1. 1.Ziffer einsüber die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt zu werden;
  2. 2.Ziffer 2zum Inhalt der Anklage Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;
  3. 3.Ziffer 3Beweismaterial vorzulegen;
  4. 4.Ziffer 4die Befragung von Zeugen, die Durchführung von Kreuzverhören und Untersuchungen durch Sachverständige zu beantragen, Beweismaterial zu beantragen und dieses zum Akt nehmen zu lassen sowie sonstige für die Wahrheitsfindung relevante Unterlagen und Aussagen zu beantragen;
  5. 5.Ziffer 5den Untersuchungsleiter, den Staatsanwalt, Sachverständige, Fachleute und Dolmetscher abzulehnen;
  6. 6.Ziffer 6mit Zustimmung des Untersuchungsleiters bei der Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen anwesend zu sein;
  7. 7.Ziffer 7nach Abschluss der Voruntersuchung Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die den Fall betreffen, zu erhalten;
  8. 8.Ziffer 8die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen;
  9. 9.Ziffer 9gegen die Handlungen und Entscheidungen des ermittelnden Beamten und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.

Art. 157. Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines HaftbefehlsArtikel 157, Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls

Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung obligatorisch.

Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken mit über 150 000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 177. Gründe für eine DurchsuchungArtikel 177, Gründe für eine Durchsuchung

Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.

Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort verborgen hält.

Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.

In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 190. Durchführung eines AugenscheinsArtikel 190, Durchführung eines Augenscheins

Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.

In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.

Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.

Art. 263. Die Rechte des Beschuldigten während der HauptverhandlungArtikel 263, Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung

Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,

  1. 1.Ziffer einsden Richter, den Staatsanwalt oder Zeugen abzulehnen;
    1. 1.1eins Punkt einsin den gesetzlich festgelegten Fällen, den Fall von einem Kollegialgericht behandeln zu lassen;
  2. 2.Ziffer 2zu verlangen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird oder sich selbst zu verteidigen;
  3. 3.Ziffer 3Anträge (Gesuche) einzubringen und sich zu den Anträgen (Gesuchen) anderer Personen zu äußern;
  4. 4.Ziffer 4zu beantragen, das Gericht möge Urkunden zum Akt nehmen, Zeugen laden, Sachverständigenkommissionen ernennen und weitere Beweisaufnahmen beantragen;
  5. 5.Ziffer 5in der Sache selbst in jedem Stadium der Hauptverhandlung auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;
  6. 6.Ziffer 6das Gericht um Bekanntgabe des vorhandenen Beweismaterials in den betreffenden Fall zu ersuchen;
  7. 7.Ziffer 7anderen Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen, Fachleuten, dem Opfer, dem Kläger bzw. Beklagten in einem Zivilverfahren Fragen zu stellen;
  8. 8.Ziffer 8bei der Durchführung des Augenscheins in Bezug auf Beweismaterial, den Tatort und Urkunden anwesend zu sein;
  9. 9.Ziffer 9bei Fehlen eines Verteidigers am Gerichtsverfahren teilzunehmen;
  10. 10.Ziffer 10das Schlusswort zu ergreifen.

Art. 303. Die ZeugenvernehmungArtikel 303, Die Zeugenvernehmung

Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.

Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.

Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu befragen.

Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.

Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.

Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.

Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte

„50.Ziffer 50 Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet:

(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“

„51.Ziffer 51 Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“

„52.Ziffer 52 Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet:

(…)

In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“

„53.Ziffer 53 Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“

Die Ukraine hat am 9. Juni 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2012) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen in gewissen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk notifiziert.Die Ukraine hat am 9. Juni 2015 gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2012,) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen in gewissen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk notifiziert.

Am 4. November 2015 hat die Ukraine ergänzend erklärt in welchen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sie die Konventionsrechte ausgesetzt hat.

Ungarn:

(Anm:: Vorbehalt zu Art. 6 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 6, der Konvention zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2006,)

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich der Konvention am 23. Oktober 1953 auf Bermuda, die Cayman-Inseln, die Falkland-Inseln, Gibraltar, die Insel Man, die Inseln über dem Wind (Grenada), die Inseln unter dem Wind (die Britischen Jungfern-Inseln, Montserrat, und Anguilla), Jersey, Guernsey, St. Helena und auf die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.

Zu Protokoll 8:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Erklärungen zu Artikel 34, 56:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.

In Übereinstimmung mit Briefen des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 28. September 2009, 15. Oktober 2009 bzw. 22. November 2010 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:

  1. 1.Ziffer einsAnwendung der Konvention:Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, die Vogtei Guernsey, Isle of Man, der Vogtei Jersey, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, die Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, die Turks- und Caicosinseln.
  2. 2.Ziffer 2Die Anerkennung des Rechts auf Individualklage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof:Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2001 auf Dauer zuerkannt: Jersey.Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Juni 2003 auf Dauer zuerkannt: Isle of Man.Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Mai 2004 auf Dauer zuerkannt: Souveräne Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern.Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2006 auf Dauer zuerkannt: Falkland Inseln, Gibraltar, Süd-Georgien und Südliche Sandwichinseln.Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 23. Februar 2006 auf Dauer zuerkannt: Guernsey, Kaimaninseln.Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 28. September 2009 auf Dauer zuerkannt: britische JungferninselnDie gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Oktober 2009 auf Dauer zuerkannt: Turks- und Caicosinseln.Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 22. November 2010 auf Dauer zuerkannt: Anguilla, Bermuda, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.

Am 19. November 2009 hat der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Europarats folgendes mitgeteilt:

„Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, gemäß dem St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Verfassungserlass 2009 (Rechtsverordnung 2009/1751 des Vereinigten Königreichs) das der Name des britischen Überseegebiets mit der ehemaligen Bezeichnung „St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena“ auf „St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ geändert wurde. Der Status des Gebiets als britisches Überseegebiet ist unverändert, und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich für seine Außenbeziehungen verantwortlich.

In dem Ausmaß, in dem Verträge auch für St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena gelten, gelten sie auch weiterhin für St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.“

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Artikel 2 – Recht auf Leben

Artikel 3 – Verbot der Folter

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

(Anm.: Artikel 19 – Errichtung des GerichtshofsAnmerkung, Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Artikel 20 – Zahl der Richter

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

Artikel 22 – Wahl der Richter

Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung

Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter

Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs

Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer

Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters

Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse

Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Artikel 34 – Individualbeschwerden

Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Artikel 36 – Beteiligung Dritter

Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache

Artikel 39 – Gütliche Einigung

Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Artikel 42 – Urteile der Kammern

Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

Artikel 44 – Endgültige Urteile

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

Artikel 47 – Gutachten

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 49 – Begründung der Gutachten

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs

Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter)

Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees

Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 57 – Vorbehalte

Artikel 58 – Kündigung

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation

Zusatzprotokoll

Artikel 1 – Schutz des Eigentums

Artikel 2 – Recht auf Bildung

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 4

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Artikel 2 – Freizügigkeit

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 6

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens

Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 8 – Inkrafttreten

Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers

Protokoll Nr. 7

Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten

Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 9 – Inkrafttreten

Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers