Art. 18 EMRK Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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