Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß
a)Litera ader Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b)Litera bdie Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
c)Litera ceine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
(2)Absatz 2Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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