Art. 12 EMRK Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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