(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1 Kommentar zu Art. 8 EMRK
Kommentar zum Art. 8 EMRK von Dr. Marlon POSSARD
Achtung des Privatlebens/der Privatsphäre und postmortale Persönlichkeitsrechte gem Art 8 EMRK
Grundsätzliches: Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) legt einen verbindlichen Mindeststandard für Grundrechte fest, jedoch variiert ihre rechtliche Stellung in den einzelnen Mitgliedstaaten. In Deutschland besitzt die EMRK lediglich den Status eines einfachen Gesetzes,... mehr lesen...