Das Plenum des Gerichtshofs
a) | wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; | |||||||||
b) | bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum; | |||||||||
c) | wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig; | |||||||||
d) | beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs; | |||||||||
e) | wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler; | |||||||||
f) | stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2. |
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