Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Das Plenum des Gerichtshofs
a)Litera awählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b)Litera bbildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c)Litera cwählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d)Litera dbeschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e)Litera ewählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
f)Litera fstellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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