Art. 25 EMRK

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Plenum des Gerichtshofs

a)

wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

b)

bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

c)

wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

d)

beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;

e)

wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;

f)

stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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