Art. 3 EMRK Artikel 3 – Verbot der Folter

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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