Art. 23 EMRK

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

(3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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