Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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