Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,)
In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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