Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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