Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Die Große Kammer
a)Litera aentscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist,
b)Litera bentscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und
c)Litera cbehandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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