Art. 4 EMRK Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Als “Zwangs- oder Pflichtarbeit” im Sinne dieses Artikels gilt nicht:

a)

jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

b)

jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;

c)

jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d)

jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu Art. 4 EMRK


Artikel 4 Abs. d von Marco Kubasik zum Art. 4 EMRK

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"jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört." Mich interessiert die Auslegung dieser Begriffe. Ich denke, dass eine Maßnahme durch das Jobcenter nicht zu den Bürgerpflichten gehört. Wenn mir jemand eine Begriffserklärung geben kann wäre ich ihm sehr dankbar. mehr lesen...

Art. 4 EMRK | 0 Antworten | 1454 Aufrufe | 04.10.15

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