Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 20 EMRK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 20 EMRK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 20 EMRK