Art. 14 EMRK Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu Art. 14 EMRK


Kommentar zum Art. 14 EMRK von lloh@lloh.c

  • 1,0 bei 1 Bewertung

Bedeutet, vor dem Recht darf nicht discriminiert werden.... Oder?

Generell trift diese Aussage somit auch auf alle Gesetze der Republik zu. Wenn dem so ist, dann könnte der Artikel 14 doch auch z.b. auf Grundwehrdienst angewendet werden... Oder?  Dies würde dann dem Volk auch das Recht auf gleiche medizinische Versorgung einräumen. Z.B. mehr lesen...

Art. 14 EMRK | 1. Version | 1086 Aufrufe | 12.03.19

Sie können den Inhalt von Art. 14 EMRK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

49 Entscheidungen zu Art. 14 EMRK


Entscheidungen zu § artikel14 EMRK


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 14 EMRK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 14 EMRK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EMRK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 13 EMRK
Art. 15 EMRK