Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
In Kraft seit 07.08.2002 bis 31.12.9999
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