Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsEin Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(2)Absatz 2Die Entscheidung ist endgültig.
(3)Absatz 3Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.
In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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