Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2)Absatz 2Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3)Absatz 3Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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