Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2)Absatz 2Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a)Litera awenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
b)Litera bdrei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
c)Litera cwenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3)Absatz 3Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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