Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Absatz 2Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a)Litera aum die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b)Litera bum eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c)Litera cum im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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