Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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