Gesamte Rechtsvorschrift EinModV

Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV

EinModV
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 EinModV


Die Anlage 1 enthält alle Modellstellen und Modellfunktionen im Landesdienst, und zwar für den Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) im Teil 1 und für den Gesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) im Teil 2.

§ 2 EinModV § 2


(1) Eine Modellstelle ist die Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird. Diese Beschreibung wird untergliedert nach Anforderungsarten und Bewertungsaspekten (§ 7 Abs 5 LB-GG) anhand von Textbausteinen vorgenommen, die in der Anlage 2 festgelegt werden. Jedem Textbaustein wird ein Stufenwert (Anforderungsgrad) zugeordnet. Die Beschreibung von Modellstellenprofilen kann auf unterschiedliche Ausprägungen einer Modellstelle (zB Ausprägung a, b, c) Bedacht nehmen.

(2) Die in der Anlage 3 enthaltenen Modellstellenprofile enthalten für alle in den Einreihungsplänen vorgesehenen Modellstellen Angaben über die Anforderungsgrade jeder Anforderungsart und jedes Bewertungsaspektes. Die gewichteten Punktewerte der Stufenwerte ergeben den Anforderungswert jeder Modellstelle.

(3) Bei der Zuordnung von Bediensteten (§§ 8 und 9 LB-GG) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass negative Diskriminierungen von Frauen und Männern durch vorausgehende Abwägung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Auswirkungen von Maßnahmen, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutsam sind (Gender Mainstreaming), vermieden werden. Die Mitglieder der Bewertungskommission (§ 10 LB-GG) sind in der Wahrnehmung dieses Gesichtspunktes regelmäßig zu schulen.

§ 3 EinModV


  1. (1)Absatz einsJede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.
  2. (2)Absatz 2Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung.Im Verwaltungsbereich (Paragraph 3, Ziffer 13, LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung.
  3. (3)Absatz 3Im Gesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Klinische Psychologinnen und Psychologen, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.Im Gesundheitsbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Klinische Psychologinnen und Psychologen, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.

§ 4 EinModV § 4


Die Modellfunktion Führung umfasst fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit). Die Führung umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der nach den Organisationsvorschriften zugewiesenen Aufgabengebiete.

§ 5 EinModV § 5


Die Modellfunktion Expertentum umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im jeweiligen Fachbereich, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mitumfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten.

§ 6 EinModV § 6


Die Modellfunktion Fachbearbeitung umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines klar abgegrenzten Fachbereichs oder den vielfältigen Einsatz in mehreren Sachbereichen nach einem vorgegebenen Rahmen. Neben der regelmäßigen Vornahme von Analysen, der Bewertung von Sachverhalten und der Planung und Ausführung eigener Aufgaben, sind fallweise in der anspruchsvollsten Ausprägung auch andere Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter oder Organisationsbereiche fachlich zu unterstützen. Dabei sind auch die fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten sowie die Unterweisung und Information von Kolleginnen und Kollegen mitumfasst. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu nach groben Vorgaben getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten.

§ 7 EinModV


(1) Die Modellfunktion Sachbearbeitung umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben im jeweiligen gut überschaubaren und klar abgegrenzten Fachbereich bzw in mehreren Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren oder groben Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In anspruchsvolleren Ausprägungen müssen, abgeleitet aus bekannten und erprobten Fällen, neue Lösungen ausgearbeitet werden.

(2) Bis zum Ausmaß von 49 % kann der Aufgabenbereich auch Assistenzaufgaben (§ 8) umfassen.

§ 8 EinModV


(1) Die Modellfunktion Assistenz umfasst grundsätzlich die Ausführung von Routine-Aufgaben sowie Hilfstätigkeiten nach klaren schematischen Vorgaben. In anspruchsvolleren Ausprägungen sind dabei bei der Bearbeitung der Aufgaben nach den vorgegebenen Richtlinien Ermessensentscheidungen zu üben.

(2) Im Einkommensband 4 und 5 kann der Aufgabenbereich bis zum Ausmaß von 49 % auch Sachbearbeitungsaufgaben (§ 7) umfassen.

§ 9 EinModV § 9


Die Modellfunktion Ärztinnen/Tierärztinnen und Ärzte/Tierärzte umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsärztin/Amtstierärztin bzw Amtsarzt/Amtstierarzt oder als Ärztin oder Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben. Dies erfordert abstraktes analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.

§ 10 EinModV § 10


Die Modellfunktion Psychologinnen und Psychologen umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patientinnen und Patienten. Diese therapeutischen und konzeptionellen Aufgaben können dabei regelmäßig Planungs- und Koordinationsaufgaben mitumfassen. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.

§ 11 EinModV § 11


Die Modellfunktion Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter umfasst die abschließende selbstständige und zum Teil eigenverantwortliche Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben oder beratenden Aufgaben in Tätigkeitsfeldern im Bereich der Sozialarbeit sowie der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, wobei diese Aufgaben je nach Anspruchsgruppe komplexe und vernetzte Problemstellungen beinhalten können. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Kundinnen bzw Kunden und weiteren unterschiedlichen Anspruchsgruppen. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.

§ 12 EinModV


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 24/2021).

§ 13 EinModV § 13


Die Modellfunktion Gruppenleitung Dienste umfasst insbesondere Leitungsaufgaben in den Bereichen Lagerwirtschaft, Hol- und Bringdienst, Postbearbeitung, Telefonvermittlung, Portierdienste oder ähnlichen Aufgabenbereichen und erfordert die Ausführung öfters wechselnder, gleichartiger Aufgaben innerhalb eines Sachbereiches, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen von Prioritäten erforderlich ist. Die Ausführungen erfordern immer wieder die Planung von Abläufen nach Richtlinien, Schemata, Gewohnheit oder Erfahrung. Dies hat kurzfristige Auswirkungen auf benachbarte Stellen, Kundinnen bzw Kunden oder Dritte.

§ 14 EinModV § 14


Die Modellfunktion Interne Dienste umfasst die selbstständige Ausführung von unterstützenden Tätigkeitsbereichen in mehreren, zum Teil Organisationseinheiten übergreifenden, Sachgebieten, wobei diese Tätigkeiten insbesondere in die Bereiche Lagerwirtschaft, Hol- und Bringdienste, Postbearbeitung, Telefonvermittlung, Gebäudereinigung und Portierdienste fallen. Diese Aufgaben sind dabei auf Grundlage von detaillierten Vorgaben, eingeübter Routine oder nach festgelegten Ausführungsbestimmungen zu bewältigen.

§ 15 EinModV § 15


Die Modellfunktion Handwerkliche Dienste umfasst sowohl die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern, als auch die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, die zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten beinhaltet. Zu den handwerklichen Facharbeiten gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben.

§ 16 EinModV § 16


Die Modellfunktion Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung umfasst die Erziehung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Kinderbetreuungs- und Erziehungseinrichtungen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 einschließlich der diplomierten Behindertenbetreuung. Die Kinder und Jugendlichen werden insbesondere in den Bereichen Bewegung, soziales Verhalten, Kreativität, Sprache und kognitive Leistungsfähigkeit gefördert, beobachtet und analysiert. Darauf aufbauend werden Erziehungsmaßnahmen und sonstige pädagogische Maßnahmen mit Fachleuten aus den Bereichen Kinderbetreuung, Pädagogik, Medizin, Psychologie und Sozialarbeit vorgenommen. Lern- und Bildungsinhalte werden vermittelt und sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben einschließlich der Beratung der Eltern oder Erziehungsberechtigten und weiterer Bezugspersonen wahrgenommen.

§ 17 EinModV


Die Modellfunktion Klinik- und Institutsvorstände umfasst insbesondere die Steuerung, die Organisation sowie die medizinische und wirtschaftliche Führung einer Universitätsklinik bzw eines Universitätsinstituts der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität. Dies beinhaltet ua die Festlegung der strategischen Ausrichtung und Führung der Klinik bzw des Institutes sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Schnittstellen der Klinik bzw des Institutes. Zudem werden systemrelevante Leistungen für die Gesamtorganisation (SALK) erbracht und Gesundheitskonzepte für die Fachdisziplin entwickelt.

§ 18 EinModV § 18


Die Modellfunktion Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände beinhaltet neben der Vertretung des Klinik- bzw Institutsvorstandes einen umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin sowie einen Einsatz im Management, der Steuerung und wirtschaftlichen Führung der jeweiligen Klinik bzw des jeweiligen Institutes.

§ 19 EinModV § 19


Die Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte beinhaltet einen umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin sowie eine herausragende klinische Expertise in einem bestimmten Bereich des Fachgebietes. Zum Aufgabengebiet gehört die Erstellung von Expertisen zu neuen, bisher in den SALK nicht aufgearbeiteten Problemstellungen sowie die Entwicklung und Einführung neuer Methoden und Verfahren. Die Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte ist gekennzeichnet durch eine hohe anerkannte nationale und internationale Expertise in der Fachdisziplin. Von der Modellfunktion mit umfasst ist zudem die fachliche Führung, Steuerung und Optimierung von Kernprozessen in der Fachdisziplin.

§ 20 EinModV § 20


Die Modellfunktion Oberärztinnen und -ärzte beinhaltet einen umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin, die Erstellung von Expertisen zu komplexen auch kontroversiellen Aufgabenstellungen, die Übernahme innovativer / konzeptioneller Aufgaben, wie die Einführung neuer Methoden und Verfahren und die Entwicklung von Standards und Prozeduren. Von der Modellfunktion ebenfalls umfasst ist die fachliche Führung von Teams sowie die Kontrolle / Unterweisung von Kolleginnen und Kollegen.

§ 21 EinModV § 21


Die Modellfunktion Fachärztinnen und -ärzte ist für fertig ausgebildete Fachärztinnen und Fachärzte vorgesehen. Sie umfasst die verantwortliche, selbstständige Ausübung der im Ausbildungskatalog der Fachdisziplin vorgesehenen Tätigkeiten sowie die Unterweisung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung.

§ 22 EinModV § 22


Die Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner ist für Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw zum Allgemeinmediziner vorgesehen. Sie umfasst die Ausführung spezifischer Tätigkeiten, für die keine Facharztausbildung erforderlich ist.

§ 23 EinModV § 23


Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß den §§ 7 und 8 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014 nach abgeschlossener Basisausbildung. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der absolvierten Ausbildungsmonate.

§ 24 EinModV § 24


Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in einer entsprechenden Ausbildung gemäß § 235 Abs. 3 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der absolvierten Ausbildungsmonate.

§ 25 EinModV § 25


Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in einer entsprechenden Ausbildung gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der Anzahl der absolvierten Ausbildungsjahre.

§ 26 EinModV § 26


Die Modellfunktion Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014.

§ 26a EinModV


Die Modellfunktion Klinische Psychologinnen und Psychologen umfasst insbesondere die klinisch-psychologische Diagnostik, die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten, die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen, die klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen sowie die klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten. Diese therapeutischen und konzeptionellen Aufgaben können dabei regelmäßig Planungs- und Koordinationsaufgaben mitumfassen. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.

§ 27 EinModV § 27


Die Modellfunktion Pflegedienstleitung umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen. Erforderlich ist ein fachspezifischer, nicht konsekutiver Masterabschluss oder Bachelorabschluss oder konsekutiver Masterabschluss. Nachzuweisen ist zudem die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 GuKG oder eine gleichwertige Ausbildung (§§ 65 und 65a GuKG).

§ 28 EinModV § 28


Die Modellfunktion Pflegeexpertinnen und -experten umfasst die Erarbeitung von innovativen Konzeptionen bzw Expertisen zur Entwicklung der Pflegequalität sowie zur Steuerung eines qualitätsorientierten und wirtschaftlichen Pflegeprozesses, die Analyse von komplexen Pflegesituationen, die eigenverantwortliche Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung des Pflegeprozesses, die Unterstützung der Pflegeleitung bei komplexen Problemstellungen sowie die Durchführung von Fortbildungen und Bed-side-teaching für das Pflegepersonal. Erforderlich ist ein konsekutiver Masterabschluss.

§ 29 EinModV § 29


Die Modellfunktion Leitung Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Leitung des Pflegepersonals über eine spezifische Organisationseinheit (zB Bettenstation, Ambulanz, OP-Bereich, Intensivstation). Erforderlich ist der Abschluss bzw die Bereitschaft zum Abschluss eines Universitätslehrganges „Basales und mittleres Pflegemanagement“ sowie der Nachweis der Berufsberechtigung gemäß § 27 GuKG.

§ 30 EinModV § 30


Die Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten umfasst die Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten in spezifischen Situationen (Patientenedukation). Das Einsatzgebiet der Beratung bzw Betreuung ist eine Abteilung oder die gesamte Klinik.

§ 30a EinModV


Die Modellfunktion Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Lehr- und Unterrichtstätigkeit zur Ausbildung von Pflegepersonal, einschließlich der entsprechenden Vor- und Nachbereitungen sowie den laufenden Kontakt zu Schülerinnen und Schülern und deren Ausbildungsstellen. Diese Aufgaben werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen selbständig durchgeführt.

§ 31 EinModV § 31


Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst den Einsatz als qualifizierte Mitarbeiterin oder qualifizierter Mitarbeiter im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (allgemeine Pflege, Pflege von Kinder- und Jugendlichen, psychiatrische Krankenpflege) im eigen-, mit- und interdisziplinären Tätigkeitsbereich. Erforderlich ist die Absolvierung einer dreijährigen Krankenpflegeschulausbildung bzw eines dreijährigen Bachelorstudiums sowie das Diplom gemäß § 61 GuKG.

§ 31a EinModV


  1. (1)Absatz einsDie Modellfunktion Operationstechnische Assistenz umfasst im Rahmen der perioperativen Pflege die Desinfektion, die Sterilisation und die Wartung der OP-Instrumente, die Aufbereitung und Wartung von Medizinprodukten, Instrumentieren- und Beidiensttätigkeiten, die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen sowie einfache intraoperative Assistenz. Zudem gehört die Mitwirkung beim OP-Management und die Erfassung und Dokumentation pflegerelevanter Daten zum Aufgabenbereich.
  2. (2)Absatz 2Die Modellfunktion der Anästhesietechnischen Assistenz umfasst insbesondere im Rahmen der perioperativen Pflege die Betreuung des Patienten vor, während und nach der Narkose, die permanente Beobachtung der Vitalfunktionen, Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie die Assistenz und Unterstützung des ärztlichen Dienstes inkl. Erfassung und Dokumentation pflegerelevanter Daten.

§ 32 EinModV § 32


(1) Die Modellfunktion Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe umfasst einfache, standardisierte Hilfstätigkeiten unter Anordnung und Aufsicht des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärztinnen und Ärzten sowie den Patiententransport.

(2) Im Bereich der Pflegehilfe umfasst die Modellfunktion die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärztinnen und Ärzten bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten, flankierende Maßnahmen wie die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen (Grundpflege) auf Anordnung und unter Aufsicht des gehobenen Dienstes, die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen sowie die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften (§ 84 GuKG).

(3) Bei Fach-Sozialbetreuern umfasst die Modellfunktion die Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung bei deren Alltagsbewältigung mit dem Ziel größtmöglicher Eigenverantwortung und Selbständigkeit.

§ 32a EinModV


Die Modellfunktion Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter umfasst die Unterstützung von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen während deren Aufenthalt in der Krankenanstalt bei der Krankheitsbewältigung sowie bei persönlichen, rechtlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Problemen unter besonderer Berücksichtigung vorliegender Multimorbidität, beispielsweise bei psychischen Erkrankungen. Der Aufgabenbereich beinhaltet sowohl eigenverantwortliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten auf Grund von ärztlichen Anordnungen im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit.

§ 33 EinModV § 33


Die Modellfunktion Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst umfasst die Erarbeitung von innovativen Konzeptionen bzw Expertisen zur Entwicklung der Qualität im Medizinisch-Technischen Dienst sowie zur Steuerung qualitätsorientierter, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Prozesse im Medizinisch-Technischen Dienst, die Analyse von komplexen Situationen im Medizinisch-Technischen Dienst, die eigenverantwortliche Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse im Medizinisch-Technischen Dienst, die Unterstützung der Führungskräfte im Medizinisch-Technischen Dienst bei komplexen Problemstellungen sowie die Entwicklung von Studiendesigns und Forschungsprojekten.

§ 34 EinModV § 34


Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst umfasst die Führung und Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Medizinisch-Technischen Dienstes, des Medizinisch-Technischen Fachdienstes und der Medizinischen Assistenzberufe. Zum Aufgabenbereich gehören zudem die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen im Kompetenzrahmen, methodisch-fachliche Tätigkeiten im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses, funktionsdiagnostische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen, Therapien, Beratungen, die Erstellung von Dokumentationen, die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich, die Durchführung von Teambesprechungen sowie die Teilnahme an Abteilungs-, Dienst- und Fachbesprechungen sowie Visitenteilnahmen.

§ 35 EinModV § 35


(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst umfasst bei Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen im Kompetenzrahmen, methodisch-fachliche Tätigkeiten im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses, funktionsdiagnostische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen, Therapien, Beratungen, die Erstellung von Dokumentationen, die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich, die Teilnahme an Team-, Abteilungs-, Dienst- und Fachbesprechungen sowie Visitenteilnahmen.

(2) Bei Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes gemäß Kardiotechnikergesetz umfasst die Modellfunktion die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie zB: Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.

(3) Bei Hebammen gemäß Hebammengesetz umfasst die Modellfunktion die eigenverantwortliche Durchführung der Geburtsvorbereitung sowie von Vorsorge- und Erstuntersuchungen der werdenden Mütter, die Betreuung der Wöchnerinnen, die Leitung des Geburtsprozesses sowie die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich (Aufnahme, Dokumentation usw). Zu den Aufgaben gehören zudem das Erkennen pathologischer Zustände und Verläufe und das Setzen entsprechender Maßnahmen.

§ 36 EinModV § 36


Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst umfasst die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken unter Anordnung und Aufsicht einer Ärztin bzw eines Arztes.

§ 37 EinModV § 37


Die Modellfunktion Medizinische Assistenzberufe umfasst die Unterstützung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und von Ärztinnen und Ärzten in der jeweiligen Dienstverwendung. Erforderlich ist eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 20 Abs 1 bis 7 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, eine abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachassistenz (§ 21 MABG) oder eine nach den §§ 16 und 17 MABG anerkannte Ausbildung aus dem Ausland.

§ 37a EinModV


Die Modellfunktion Diplom- und Fachsozialbetreuung umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen bzw. Aktivitäten, die den Alltag der Klientinnen und Klienten abwechslungsreich und angenehm gestalten sollen. Dazu gehört insbesondere die Aktivierung der sowie die soziale Kontaktpflege zu den Klientinnen und Klienten und deren Angehörigen, einschließlich der Ausführung von Pflegehandlungen gemäß GuKG.

§ 38 EinModV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Inhaltverzeichnis, die §§ 1, 3 Abs 2 und 3, 7, 8, die Überschrift des 2. Unterabschnitts, die §§ 30a, 31a, 32a, 37a sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall des § 12 wirksam.Das Inhaltverzeichnis, die Paragraphen eins,, 3 Absatz 2 und 3, 7, 8, die Überschrift des 2. Unterabschnitts, die Paragraphen 30 a,, 31a, 32a, 37a sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall des Paragraph 12, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die mit der Verordnung LGBl Nr 58/2021 bewirkte Änderung in der Anlage 1 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2021, bewirkte Änderung in der Anlage 1 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Anlage 1, 2. Teil und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Die Anlage 1, 2. Teil und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft.Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2024, treten mit 1. März 2024 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs 3, 26a und 31a sowie die Änderungen in Anlage 1, 2. Teil und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 3, Absatz 3,, 26a und 31a sowie die Änderungen in Anlage 1, 2. Teil und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Anlage

Anl. 1/2 EinModV


  1. Anl. 1/2 heute
  2. Anl. 1/2 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024
  3. Anl. 1/2 gültig von 01.07.2023 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2023
  4. Anl. 1/2 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 58/2021
  5. Anl. 1/2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 24/2021

Anl. 1 EinModV (weggefallen)


Anl. 1 EinModV seit 31.12.2020 weggefallen.

Anl. 2 EinModV


  1. Anl. 2 heute
  2. Anl. 2 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2024
  3. Anl. 2 gültig von 01.03.2024 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 23/2024
  4. Anl. 2 gültig von 01.01.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 24/2021
  5. Anl. 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020

Anl. 3 EinModV


  1. Anl. 3 heute
  2. Anl. 3 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024
  3. Anl. 3 gültig von 01.03.2024 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 23/2024
  4. Anl. 3 gültig von 01.07.2023 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2023
  5. Anl. 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 24/2015
  6. Anl. 3 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020

Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV (EinModV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 24/2021
  4. § 0 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt

Einreihungspläne, Modellstellen und Modellfunktionen

         § 1      Einreihungspläne

         § 2      Modellstellen, Modellstellenprofile und Textbausteine

         § 3      Modellfunktionen

2. Abschnitt

Einzelne Modellfunktionen

1. Unterabschnitt

Verwaltungsbereich

         § 4      Modellfunktion Führung

         § 5      Modellfunktion Expertentum

         § 6      Modellfunktion Fachbearbeitung

         § 7      Modellfunktion Sachbearbeitung

         § 8      Modellfunktion Assistenz

         § 9      Modellfunktion Ärztinnen bzw Ärzte und Tierärztinnen bzw Tierärzte

         § 10    Modellfunktion Psychologinnen und Psychologen

         § 11    Modellfunktion Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

         § 12    (Anm: enfallen auf Grund LGBl Nr 24/2021)         § 12    (Anm: enfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2021,)

         § 13    Modellfunktion Gruppenleitung Dienste

         § 14    Modellfunktion Interne Dienste

         § 15    Modellfunktion Handwerkliche Dienste

         § 16    Modellfunktion Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung

2. Unterabschnitt

Gesundheitsbereich

         § 17    Modellfunktion Klinik- und Institutsvorstände

         § 18    Modellfunktion Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände

         § 19    Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte

         § 20    Modellfunktion Oberärztinnen und -ärzte

         § 21    Modellfunktion Fachärztinnen und -ärzte

         § 22    Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner

         § 23    Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte

         § 24    Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches

         § 25    Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

         § 26    Modellfunktion Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung

         § 26a   Modellfunktion Klinische Psychologinnen und Psychologen

         § 27    Modellfunktion Pflegedienstleitung

         § 28    Modellfunktion Pflegeexpertinnen und -experten

         § 29    Modellfunktion Leitung Gesundheits- und Krankenpflege

         § 30    Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten

         § 30a   Modellfunktion Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

         § 31    Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

         § 31a   Modellfunktion Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

         § 32    Modellfunktion Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

         § 32a   Modellfunktion Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

         § 33    Modellfunktion Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst

         § 34    Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

         § 35    Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

         § 36    Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst

         § 37    Modellfunktion Medizinische Assistenzberufe

         § 37a   Modellfunktion Diplom- und Fachsozialbetreuung

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 38    Inkrafttreten

         Anlage 1 Einreihungspläne

         Anlage 2 Textbausteine und Anforderungsgrade

         Anlage 3 Modellstellenprofile

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